-
Informationen zu Gewerbemeldungen
Gewerbeanmeldung persönlich, schriftlich oder online?
Die Gewerbemeldung ist wie folgt möglich:
- persönlich zu den Sprechzeiten im Amt für Sicherheit und Ordnung/Untere Gewerbebehörde im Landratsamt Wartburgkreis;
Die persönliche Vorsprache ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. - schriftlich auf dem Postweg an das Landratsamt Wartburgkreis, Amt für Sicherheit und Ordnung, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen
- per Fax (03695 615999)
- per E-Mail (ordnung(at)wartburgkreis.de)
Hierfür ist das Formular auszudrucken, ausfüllen sowie unterschreiben und als eingescannte Anlage zusenden.
Genehmigungen und Nachweise
Die untere Gewerbebehörde prüft bei der Gewerbeanmeldung, ob es sich hierbei um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (Makler, Finanzanlagenvermittler, Spielhalle, Reisegewerbe, Bewachungsunternehmen) bzw. ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Handwerksbetriebe müssen der Gewerbebehörde die Handwerksrolleneintragung durch die Handwerkskammer Südthüringen Suhl vorlegen. Nähere Auskünfte zu den Voraussetzungen (Meisterbrief bzw. Ausnahmeregelungen) einer Handwerksrolleneintragung erteilt die Handwerkskammer Südthüringen Suhl, Telefon 03681 370-0.
Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben siehe gesonderte Ausführungen.
Darüber hinaus wird geprüft, ob die gewerbliche Tätigkeit dem § 38 Gewerbeordnung (Überwachungsbedürftige Gewerbe, wie bspw. Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros, An- und Verkauf von Computern, Pelz- und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern) zugeordnet wird. Die im § 38 aufgeführten Gewerbetreibenden müssen zusätzlich zur Gewerbeanmeldung ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO zur Vorlage bei der Behörde beantragen. Juristische Personen beantragen die Unterlagen beim Ordnungsamt/Gewerbebehörde. Natürliche Personen müssen diese bei ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen.
Zur Bearbeitung Ihrer Gewerbemeldung reichen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises/Ausweisdokument (Vorder- und Rückseite) ein.
Alternativ: Eine Kopie Ihres Reisepasses zusammen mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder Bürgerbüro (nicht älter als 3 Monate).Formulare und Merkblätter Untere Gewerbebehörde
- persönlich zu den Sprechzeiten im Amt für Sicherheit und Ordnung/Untere Gewerbebehörde im Landratsamt Wartburgkreis;
-
Informationen zu Gewerbeanmeldungen
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn
- eine selbständige (natürliche oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig sind, das unternehmerische Risiko tragen und unabhängig in ihrer Entscheidungsfreiheit sind),
- eine erlaubte auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und
- eine auf Dauer ausgeübte Tätigkeit
ausgeführt wird.
Nicht unter die Gewerbeordnung fallen Tätigkeiten, wie
- Urproduktion (Landwirtschaft, Fischerei und der Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus eigener Produktion, wie Honig, Eier, Geflügel, Schlachtvieh),
- Freie Berufe (Musiker, Künstler, Lehrer, Architekten, Ingenieure, Heilpraktiker, Sachverständige, Rechtsanwälte, Notare, Inkassounternehmen u. a.)
- die Verwaltung des eigenen Vermögens (Vermietung von Wohnräumen, nicht jedoch die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen und –häusern).
Wer ein Gewerbe anmelden möchte, muss dies entsprechend § 14 Gewerbeordnung bei der unteren Gewerbebehörde im Landratsamt Wartburgkreis anzeigen. Der Gewerbetreibende erhält eine Bestätigung seiner Gewerbeanzeige (Empfangsbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung).
Die erhobenen Daten werden gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) i. V. m. § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung (GewO) an die Gemeinde/Stadt des Betriebssitzes, das Finanzamt, Amt für Arbeitsschutz, Thüringer Landesamt für Statistik, die Berufsgenossenschaft, Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer Südthüringen Suhl, Bundesanstalt für Arbeit, Behörde der Zollverwaltung sowie das Registergericht (bei juristischen Personen) übermittelt. Das entbindet jedoch den Gewerbetreibenden nicht von der Pflicht, sich mit den v. g. Behörden in Verbindung zu setzen.
Verwaltungsgebühr für die Bestätigung der Gewerbeanzeige: 25 Euro.
Wer muss das Gewerbe anmelden?
Bei natürlichen Personen (Einzelunternehmen) wird das Formular der Gewerbeanmeldung persönlich vom Gewerbetreibenden/Inhaber ausgefüllt und unterschrieben an die untere Gewerbebehörde gesandt.
Bei juristischen Personen (GmbH, Aktiengesellschaften, eingetragene Vereine oder Genossenschaften) ist die Anmeldung von den Geschäftsführern bzw. dem Vorstandsvorsitzenden zu erstatten. Der Gewerbeanmeldung ist der Eintragungsnachweis des Amtsgerichtes Jena, Registergericht (Rathenaustraße 13, 07745 Jena, Telefon: 03641 / 307 888) beizufügen. Handelt es sich um eine noch nicht beim Registergericht eingetragene juristische Person sind deren Gründer als Gewerbebetreibende anzusehen und auf dem Formular der Gewerbeanmeldung ist dies durch den Zusatz „i. G.“ kenntlich zu machen. Der notariell beurkundete Gründungsvertrag ist mit vorzulegen.
Bei einer Personengesellschaft (GbR, OHG, Kommanditgesellschaften) erfolgt die Gewerbeanmeldung durch die Gesellschafter bzw. die Komplementäre.
Zur Bearbeitung Ihrer Gewerbemeldung reichen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises/Ausweisdokument (Vorder- und Rückseite) ein.
Alternativ: Eine Kopie Ihres Reisepasses zusammen mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder Bürgerbüro (nicht älter als 3 Monate). -
Informationen zur Gewerbeummeldung
Wenn die Änderung/Erweiterung des Gegenstandes der gewerblichen Tätigkeit beabsichtigt ist oder der Betriebssitz innerhalb des Wartburgkreises verlegt wird, muss eine Gewerbeummeldung gemäß § 14 Gewerbeordnung bei der unteren Gewerbebehörde (Amt für Sicherheit, Ordnung und Verkehr) erstattet werden.
Sie haben analog der Gewerbeanmeldung die Möglichkeit die Ummeldung schriftlich oder auch persönlich bei der Gewerbebehörde zu erstatten.
Verwaltungsgebühr: 15 Euro
Zur Bearbeitung Ihrer Gewerbemeldung reichen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises/Ausweisdokument (Vorder- und Rückseite) ein.
Alternativ: Eine Kopie Ihres Reisepasses zusammen mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder Bürgerbüro (nicht älter als 3 Monate). -
Informationen zur Gewerbeabmeldung
Wird das Gewerbe aufgegeben oder der Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt, ist das Gewerbe gemäß § 14 Gewerbeordnung bei der unteren Gewerbebehörde (Amt für Sicherheit, Ordnung und Verkehr) abzumelden.
Sie haben analog der Gewerbeanmeldung die Möglichkeit die Abmeldung schriftlich oder auch persönlich bei der Gewerbebehörde zu erstatten.
Verwaltungsgebühr: 10 Euro
Zur Bearbeitung Ihrer Gewerbemeldung reichen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises/Ausweisdokument (Vorder- und Rückseite) ein.
Alternativ: Eine Kopie Ihres Reisepasses zusammen mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder Bürgerbüro (nicht älter als 3 Monate). -
Informationen für Gaststättenbetriebe
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die nach § 14 GewO zu erstattende Gewerbeanzeige der unteren Gewerbebehörde spätestens vier Wochen vor der Eröffnung des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) einzureichen.
Mit Einführung des ThürGastG ist die Erlaubnispflicht für das Gaststättengewerbe weggefallen und die Behörde prüft lediglich die persönliche Zuverlässigkeit des Inhabers.
Was müssen Sie mitbringen?
- vollständig ausgefüllte Gewerbeanzeige
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung bei ihrer zuständigen Meldebehörde/ Einwohnermeldeamt)
- Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)
- Auszug aus dem Vereinsregister (nur bei eingetragenen Vereinen e. V.)
Verwaltungsgebühr für die Gewerbeanzeige: 25 Euro
Verwaltungsgebühr für die Zuverlässigkeitsprüfung: 40 Euro
Zur Bearbeitung Ihrer Gewerbemeldung reichen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises/Ausweisdokument (Vorder- und Rückseite) ein.
Alternativ: Eine Kopie Ihres Reisepasses zusammen mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder Bürgerbüro (nicht älter als 3 Monate). -
Informationen für ausländische Staatsangehörige
Staatsangehörige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)/Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und Schweiz
Für Bürger der EU-Mitgliedstaaten gilt eine uneingeschränkte Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Die uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit bedeutet, dass alle EU-Bürger berechtigt sind und die Freiheit haben, sich in jedem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen und ein Gewerbe zu gründen. Hier gibt es Einschränkungen sachlicher und zeitlicher Art.
Die Dienstleistungsfreiheit beinhaltet das Recht, vorübergehend und gelegentlich, also zeitlich begrenzt und auf die Durchführung eines Auftrags gerichtet in Deutschland tätig zu werden. Dabei behält das Dienstleistungsunternehmen seinen Unternehmenssitz in seinem EU-Herkunftsland oder unterhält dort eine Niederlassung.
Zu den sachlichen Einschränkungen sind Ansprechpartner die Industrie- und Handelskammern.
Werden Dienstleistungen von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten, gilt die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (EGDLR-RL 2006/123/EG).
Ausgenommen von der EGDLR sind u. a. Finanzdienstleistungen (§ 34c GewO), Glückspiele (§ 33 c ff GewO) und private Sicherheitsdienste (§ 34 a GewO). Die Richtlinie soll es Unternehmen erleichtern, Niederlassungen in einem anderen EU-Land zu gründen und es sollen einheitliche Ansprechpartner für diese Unternehmen geschaffen werden. In diesen Fällen kann das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) genutzt werden.
Die Ansprechpartner bei der Industrie- und Handelskammer Erfurt und der Handwerkskammer Südthüringen Suhl finden Sie unter folgenden Internetadressen:
Für Bürger des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) – also Island, Liechtenstein und Norwegen – gelten hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dieselben Vorrausetzungen, wie bei EU-Bürgern.
Die Schweiz gehört dem EWR nicht an, aber nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz“ sind Schweizer Bürger dem EWR gleichgestellt.
Einreisewillige EU/EWR-Bürger und Schweizer Bürger benötigen einen gültigen Ausweis oder Reisepass – bei einem Aufenthalt, der länger als drei Monate dauert, eine Anmeldung der Meldebehörde (meist Ausländerbehörde). Vor Ausübung und Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit sind die einzelnen gewerberechtlichen Vorschriften und Voraussetzungen zu beachten.
Staatsangehörige aus Drittstaaten (nicht EU/EWR/Schweizer- Bürger)
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (EGDLR-RL 2006/123/EG) gilt nicht für Drittstaatsangehörige (Nicht-/EU/EWR-Bürger). Bürger aus Drittstaaten sind beim Zugang zur beruflichen Selbstständigkeit Beschränkungen unterworfen. Diese sind im Ausländerrecht festgehalten – für sie gilt in Deutschland beschränkte Gewerbefreiheit. Vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit benötigt der Bürger aus einem Drittstaat einen Aufenthaltstitel der zuständigen Ausländerbehörde (Landratsamt Wartburgkreis, Amt für Sicherheit Ordnung und Verkehr, Sachgebiet Ausländer- und Asylbewerberangelegenheiten).
Zusätzlich zum Aufenthaltstitel sind durch die Bürger aus Drittstaaten die gleichen gewerberechtlichen Vorschriften zu erfüllen, wie inländische Gewerbetreibende. Dies gilt insbesondere für den Nachweis für die Zuverlässigkeit und Sachkunde.
Informationen zur (Schein)Selbstständigkeit und als Arbeitnehmer
Sie arbeiten in Deutschland und sind nicht sicher, ob Sie als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer tätig sind? Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) stellt auf seiner Internetseite www.faire-mobilitaet.de/++co++30d48266-a785-11e3-bf5f-52540023ef1a Merkblätter in der entsprechenden Landessprache als Download zur Verfügung, die Ihnen hierbei weiterhelfen sollen.
-
Formulare und Merkblätter Untere Gewerbebehörde
Hier finden Sie