Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Bereich Sicherheit & Ordnung

Verkaufsoffene Sonntage

  • Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt Bad Salzungen

    Öffentliche Bekanntmachung des Wartburgkreises                     

    Verordnung
    des Landratsamtes Wartburgkreis über das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt Bad Salzungen aus besonderen Anlässen

    vom 26.03.2024

     

    Auf der Grundlage des § 10 Absatz 1 und 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 91) werden aus besonderem Anlass zusätzliche Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen freigegeben.

    § 1

    In der Kernstadt Bad Salzungen dürfen an folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr alle Verkaufsstellen geöffnet sein.

    Sonntag, den 05.05.2024
    Anlass: Frühlingsmarktes / Autoschau

    Sonntag, den 16.06.2024
    Anlass: Stadtfest

    Sonntag, den 08.09.2024
    Anlass: Kinder- und Familienfest

    Sonntag, den 01.12.2024
    Anlass: Weihnachtsmarkt

    § 2

    Die Inanspruchnahme der zusätzlichen Öffnungszeiten innerhalb des v. g. Zeitraumes ist von den Geschäftsinhabern der Verkaufsstellen durch Aushang an der Außenseite oder am Eingang zu ihrer Betriebsstätte deutlich sichtbar bekannt zu geben.

    § 3

    Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 Thüringer Ladenöffnungsgesetz.

    § 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung kann auf der Webseite www.wartburgkreis.de/ihr-landratsamt/ unter der Rubrik: Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

    § 5

    Fällt ein unter § 1 genannter besonderer Anlass aus, hat dies zur Folge, dass die Ermächtigung zur Verkaufsöffnung entfällt und eine Öffnung der Verkaufsstellen ist an diesem Sonntag nicht möglich.

    Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn der jeweilige besondere Anlass und damit die Grundvoraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten nach § 10 ThürLadÖffG nicht mehr gegeben ist.

     

    Bad Salzungen, den 26.03.2024

    Krebs                                                                      
    Landrat des Wartburgkreises

  • Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt Vacha

    Öffentliche Bekanntmachung des Wartburgkreises                     

     

    Verordnung
    des Landratsamtes Wartburgkreis über das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt Vacha aus besonderem Anlass

    vom 28.03.2024

     

    Auf der Grundlage des § 10 Absatz 1 und 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 91) werden aus besonderem Anlass zusätzliche Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen freigegeben.

    § 1
    In der Stadt Vacha Ortsteil Vacha dürfen aus nachfolgenden Anlässen alle Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen geöffnet sein.

     

    Vitusmarkt am Sonntag, den 07.07.2024 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr

    Herzermarkt am Sonntag, den 01.12.2024 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr

    § 2
    Die Inanspruchnahme der zusätzlichen Öffnungszeiten innerhalb des v. g. Zeitraumes ist von den Geschäftsinhabern der Verkaufsstellen durch Aushang an der Außenseite oder am Eingang zu ihrer Betriebsstätte deutlich sichtbar bekannt zu geben.

    § 3
    Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 Thüringer Ladenöffnungsgesetz.

    § 4
    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung kann auf der Webseite www.wartburgkreis.de/ihr-landratsamt/ unter der Rubrik: Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

    § 5
    Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn der jeweilige besondere Anlass und damit die Grundvoraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten nach § 10 ThürLadÖffG nicht mehr gegeben ist.

     

    Bad Salzungen, den 28.03.2024

    Krebs                                                                                                                      
    Landrat des Wartburgkreises

  • Benutzungsentgelte im Rettungsdienst 2024

    Auf der Grundlage des § 20 ff. Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) vom 16. Juli 2008, zuletzt geändert am 16. November 2023, verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Rettungswesens vom 16. Juli 2008, werden die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport zwischen dem Wartburgkreis und den Durchführenden einerseits sowie den Kostenträgern (Krankenkassen) und ihren Verbänden andererseits vereinbart.

    Die Benutzungsentgelte im Landkreis Wartburgkreis betragen für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 für

     

    • den Rettungstransportwagen (RTW)             465,95 € / Einsatz,
    • das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)               333,01 € / Einsatz und
    • den Krankentransportwagen (KTW)             245,95 € / Einsatz.


    Entsprechend § 22 ThürRettG gelten diese Benutzungsentgelte für alle Benutzer des Rettungsdienstes.

     

  • Bestellung Bezirksschornsteinfegermeister Grimm

    Das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar hat auf der Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242), in der aktuellen Fassung den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Zuständigkeitsbereich des Wartburgkreises mit Wirkung zum 01.01.2024 für die Dauer von 7 Jahren neu bestellt.

    Herr Bezirksschornsteinfegermeister

                Christopher Grimm
                Bahnhofstr. 18
                37293 Herleshausen
                Handy: 0151- 51243986

    Kehrbezirk Eisenach-003:

    Krauthausen/ OT Pferdsdorf und OT Spichra, Gerstungen/ OT Neustädt,
    OT Sallmannshausen, OT Lauchröden, OT Oberellen und OT Unterellen, Stadt Werra-Suhl-Tal/ OT Hausbreitenbach und OT Herda, Eisenach/ OT Hörschel, OT Neuenhof, OT Wartha und OT Göringen, Eisenach (straßenweise).

  • Jagdscheinverlängerung 2024

    Jagdscheininhaber mit Wohnsitz im Wartburgkreis können ihre Jagdscheine ab Februar auf dem Postweg oder nach vorheriger Terminvereinbarung verlängern lassen. Dafür sind folgende

    Unterlagen an das 

    Landratsamt Wartburgkreis
    Untere Jagdbehörde
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen

     zu senden oder beim Termin mitzubringen:

    - Jagdschein,
    - beidseitig unterzeichneter Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines (Das unter https://www.wartburgkreis.de/ihr-landratsamt/downloads/amt-fuer-sicherheit-ordnung#c2940 hinterlegte Formular ist zu verwenden und kann auch telefonisch unter 03695/615905 angefordert werden.),
    - Jagdhaftpflichtversicherungsbestätigung,
    - bei Antrag auf Gebührenermäßigung oder –befreiung geeignete Nachweise.

    Nutzen Sie zur Vereinbarung eines Termins die Online-Terminvergabe unter www.wartburgkreis.de oder melden Sie sich telefonisch unter 03695/615905 an.

    Erfolgt die Verlängerung des Jagdscheines auf dem Postweg, wird der Jagdschein nach Abschluss der Bearbeitung mit Kostenbescheid an den Antragsteller gesandt. 

     

    Die öffentliche Bekanntmachung zur Jagdscheinverlängerung 2024 ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter
    https://www.wartburgkreis.de/ihr-landratsamt/oeffentliche-bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen-aus-dem-bereich-sicherheit-ordnung zu finden.


    gez. Krebs

    Landrat des Wartburgkreises

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