Einwohnerfragestunde

Einwohnerfragestunde

Am 07. September 2021 hat der neu gewählte Kreistag eine neue Geschäftsordnung beschlossen. In die Geschäftsordnung aufgenommen wurde insbesondere die Einführung einer Einwohnerfragestunde (§ 13a).

 

§ 13a Einwohnerfragestunde

(1)  Jeder Einwohner des Wartburgkreises, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, je eine kurze Anfrage an den Landrat oder über diesen an den Beigeordneten zu stellen. Die Einwohnerfragen sind nur zulässig, wenn hierfür der Kreistag in öffentlicher Sitzung zuständig ist. Die Anfrage soll nach Art und Umfang eine kurze mündliche Beantwortung ermöglichen, die in angemessenem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen muss und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung nicht beeinträchtigen darf.

(2)  Liegen Anfragen vor, findet eine Einwohnfragestunde statt. Die Einwohnerfragestunde soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Beantwortung setzt die Anwesenheit des Fragestellers voraus. Anfragen zu Angelegenheiten, die Gegenstand der Tagesordnung derselben Kreistagssitzung sind, werden nicht beantwortet.

(3)  Eine Anfrage ist spätestens am 7. Kalendertag vor der Kreistagssitzung schriftlich einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, sind der Landrat oder der Beigeordnete zur Beantwortung in dieser Sitzung nicht verpflichtet. Die Anfrage gilt in diesem Fall als für die nächste Sitzung gestellt.

(4)  Eine Aussprache findet nicht statt.

(5)  In der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Kreistages findet keine Einwohnerfragestunde statt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

 

Folgende Anforderungen einer Einwohneranfrage in Kurzfassung:

Antragsberechtigt:  Kreisbewohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben;

Form:                             schriftlich;

Frist:                               7. Kalendertag vor der Kreistagssitzung;

Inhalt:                            Angelegenheiten, für die der Kreistag in öffentlicher Sitzung zuständig ist;

Umfang:                        Anfrage muss kurz beantwortet werden können;

Präsenz                         Die Anwesenheit des Fragestellers ist erforderlich.

 

Einwohneranfragen müssen schriftlich per Post oder durch Einwurf in einen Behördenbriefkasten des Landratsamts gestellt werden. Einwohneranfragen per E-Mail sind nicht zulässig.

Einwohneranfragen können alle vom Wartburgkreis im eigenen Wirkungskreis zu erfüllenden Aufgaben betreffen (Schulen, Kreisstraßen, Kreisentwicklung usw.). Nicht beantwortet werden insbesondere Fragen zu Einzelpersonen betreffende Verwaltungsverfahren (Bsp.: „Warum wurde mein Antrag … abgelehnt?“).“

Fragen müssen textlich kurzgefasst und auch in wenigen Minuten beantwortbar sein. Notwendig ist dies deshalb, weil die Abhandlung der zumeist vielen weiteren Tagesordnungspunkte nicht gefährdet werden soll. Auch deshalb soll die Einwohnerfragestunde eine Dauer von insgesamt 15 Minuten nicht überschreiten.

 

 

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