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Ansprechpartner
Kreiswahlleiterin
Frau Manja VollLandratsamt Wartburgkreis
Erzberger Allee 14
36433 Bad SalzungenTel.: 03695/61-5900
Fax: 03695/61-5999
E-Mail: wahlen@wartburgkreis.deStellvertretender Kreiswahlleiter
Herr Martin BeckerLandratsamt Wartburgkreis
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen
Tel.: 03695/61-5700
Fax: 03695/61-5799
E-Mail: wahlen@wartburgkreis.de -
Termine
Die Wahl zum 10. Europäischen Parlament findet am 9. Juni 2024 statt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin.Die Wahlergebnisse finden Sie am 9. Juni 2024 ab 18 Uhr https://wahlen.thueringen.de/europawahlen/ew_wahlergebnisse.asp
Unter diesem Link werden am 9. Juni ab 18 Uhr die Wahlergebnisse verfügbar sein und laufend aktualisiert.
Der Personalausweis genügt zur Stichwahl
Für die Europawahl am Sonntag, 9. Juni gilt: wer die Wahlbenachrichtigungskarte verlegt oder verloren hat, kann trotzdem wählen. Es genügt, den Personalausweis oder Reisepass mitzunehmen und diesen bereitzuhalten.
Wer bereits für die Wahl am 26. Mai 2024 einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt hatte, erhält diese automatisch auch für die Wahl am 9. Juni von der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes zugesandt. Wer die Unterlagen noch nicht erhalten hat, möchte sich bitte an die Gemeindeverwaltung wenden. Wer für Europawahl am 9. Juni noch Briefwahl beantragen möchte, kann dies immer noch bei der Gemeindeverwaltung tun. Wahlberechtigte können bis Freitag, 7. Juni um 18 Uhr einen Wahlschein beantragen. Bei glaubhafter Versicherung, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann eine erneute Erteilung bis Samstag, 8. Juni 12 Uhr, erfolgen. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung können Wahlscheine auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden.
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Informationen für Parteien
Die Einreichung der Wahlvorschläge muss spätestens am 18. März 2024 bis 18:00 Uhr bei der Bundeswahlleiterin erfolgen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin.
Ebenso finden Sie hier die gesetzlichen Grundlagen.
- Informationen für Wähler
Öffentliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin zur Europawahl
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Sitzung des Kreiswahlausschusses am 12. Juni 2024 - Feststellung endgültiges Wahlergebnis
Die Sitzung des Kreiswahlausschusses des Wartburgkreises für die Europawahl findet statt
am Mittwoch, den 12.06.2024, um 13.00 Uhr
im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen.
Sitzungsgegenstand:
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Wahl zum Europäischen Parlament im Wartburgkreis.
Die Sitzung des Kreiswahlausschusses des Wartburgkreises ist öffentlich.
Bad Salzungen, den 22.02.2024
gez. Manja Voll
Kreiswahlleiterin
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Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
Anlage 6 A
(zu § 19 Absatz 3 EuWO)
Am
9. Juni 2024
findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
- die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinander folgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
- in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.
Einem Antrag, der erst nach dem
21. Tag vor der Wahl
19. Mai 2024
bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht,
kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Absatz 2 der Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.
Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.
Bad Salzungen, 15.09.2023
gez. Manja Voll, Kreiswahlleiterin
(Ort, Datum)
(Bezeichnung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters)
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- Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.