Öffentliche Bekanntmachungen der Rechtsaufsichtsbehörde

  • Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Nazza vom 07.01.2010 in der Fassung der 1. Änderung vom 16.04.2015 zwischen der Gemeinde Nazza und der Gemeinde Hallungen

    Kündigung der Zweckvereinbarung durch die Gemeinde Südeichsfeld als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Hallungen – Bekanntmachung der Genehmigung der Aufhebung der Zweckvereinbarung

     

    Das Landratsamt Wartburgkreis – als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Var. 3 Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (Thür-KGG) – hat aufgrund der ordentlichen Kündigungserklärung der Gemeinde Südeichsfeld mit Bescheid vom 26.08.2024 die Aufhebung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Nazza vom 07.01.2010 in der Fassung der 1. Änderung vom 16.04.2015 zwischen der ehemaligen Gemeinde Hallungen, jetzt Gemeinde Südeichsfeld, und der Gemeinde Nazza zum 31.12.2024 gemäß §§ 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 11 Abs. 2 Satz 1ThürKGG genehmigt.

    Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ThürKGG amtlich bekannt gemacht.

     

    Dr. Brodführer

    Landrat

    Landratsamt Wartburgkreis
    Bad Salzungen, d. 07.10.2024

  • 6. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen vom 18. Dezember 1997

    Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit Schreiben vom 06.05.2022 den Eingang der 6. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen vom 18. Dezember 1997; Beschluss-Nr. V-02/2022 vom 27.04.2022 gemäß & 42 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) bestätigt [17 500 G 120-239/22 (We)]. Die 6. Satzung zur
    Änderung der Verbandssatzung des Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen ist genehmigungsfrei.
    Die 6. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen wird hiermit gemäß 8 42 Abs. 3 ThürKGG Öffentlich bekannt gemacht.

    Landratsamt Wartburgkreis
    Bad Salzungen,


    gez. Krebs
    Landrat

     

    6. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen vom 18. Dezember 1997


    Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen hat aufgrund der 88 16 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletztgeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), folgende Änderung der Verbandssatzung vom 18. Dezember 1997, in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 30. April 2019 beschlossen:

    Artikel 1
    Änderungsbestimmungen


    I.  §9 der Verbandssatzung erhält folgenden Wortlaut:


    §9
    Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden


    (1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.

    (2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Zweckverband auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann und zu denenkein Beschluss nach § 11a gefasst wird, entscheidet der Verbandsvorsitzende nach den allgemeinen Vorschriften der ThürKO. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den
    Verbandsmitgliedern unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich mitzuteilen. Diese Eilentscheidungskompetenzgilt nicht für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen.“


    II. Nach §9 wird folgender §9a eingefügt:


    §9a
    Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen


    (1) Sitzungen der Verbandsversammlung können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage nach Satz 1 besteht, wenn es den Mitgliedern der Verbandsversammlung aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach §34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Verbandsvorsitzende stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Die Verbandsversammlung beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom
    Verbandsvorsitzenden nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen der Verbandsversammlung geltenden Regelungen unberührt.

    (2) Ist es der Verbandsversammlung in der vom Verbandsvorsitzenden nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, kann sie die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Verbandsversammlung aufgeschoben werden können, im Umlaufverfahren fassen. Für die Durchführung des Umlaufverfahrensgilt §36a Abs. 2 ThürKO entsprechend.

    (3) Der Zweckverband hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 und Umlaufverfahren nach Absatz 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass der Zweckverband ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den
    Mitgliedern der Verbandsversammlung und den sonstigen zueiner Verbandsversammlung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu  gewährleisten. Das/die für die Teilnahme aneiner Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem
    Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, ...) hat jedes Mitglied der Verbandsversammlung auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) selbstverantwortlich zu gewährleisten. Für Störungen der Internetverbindung oder Störungen, die durch die Mitglieder der Verbandsversammlung und den sonstigen zu einer Verbandsversammlung zu ladenden Personen verursacht werden, ist der Zweckverband nicht verantwortlich.

    (4) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des §39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

    (5)Diese Regelungen gelten für den Verbands- und Werksausschuss des Zweckverbandes entsprechend.“


    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Diese Satzung zur Änderung der VerbandssatzungIritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

     


    Bad Salzungen, den 16. Mai 2022

    gez. Bohl

    Verbandsvorsitzender

     

    Bad Salzungen, 19. Mai 2022

    gez. Krebs                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               

    Landrat

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