Öffentliche Bekanntmachungen Wartburgkreis
Öffentliche Bekanntmachungen Thüringer Ministerien und Dritter
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Kartierungsarbeiten in Thüringen zur Arterfassung in 2024 im Auftrag des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
Der Schutz der Biodiversität in Thüringen ist übergreifendes Ziel des Artenschutzes und eine der wesentlichen Aufgaben am Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), der oberen Naturschutz- und Naturschutzfachbehörde in Thüringen. Um wildlebende Arten und deren Populationen zu erhalten, sind fachliche Grundlagen nötig, für deren Erarbeitung das TLUBN in Thüringen zuständig ist.
Zu den Aufgaben des TLUBN im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege gehören die fachliche Beratung und Unterstützung der Naturschutzbehörden sowie die Bereitstellung der dafür erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen und Daten zu Natur und Landschaft, insbesondere die Erfassung der Arten, Biotope und Lebensraumtypen (vgl. § 23 Abs. 1 Thüringer Naturschutzgesetz). Zur Erfüllung dieser Aufgaben vergibt das TLUBN Aufträge, in deren Rahmen Erfassungen im Gelände stattfinden und auch frei zugängliche (Privat-) Grundstücke in der freien Landschaft betreten werden können. Das damit verbundene Betretungsrecht der Grundstücke ergibt sich aus § 30 des Thüringer Naturschutzgesetzes und wird nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:
„(1) Die Bediensteten der Naturschutzbehörden, der Naturschutzfachbehörde einschließlich der Staatlichen Vogelschutzwarte, … sowie die, die von ihnen beauftragt … wurden, … sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden zu betreten. Sie haben sich auf Verlangen zu legitimieren. (4) Das Betreten und Befahren erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Duldungsverpflichtung werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten [für den Grundstückseigentümer] begründet.“
Die Auftragnehmer des TLUBN können ihre Tätigkeit und Beauftragung durch eine vom TLUBN ausgestellte Bescheinigung belegen.
Folgende Kartierungsarbeiten, die in 2024 vorgesehen sind und im Auftrag des TLUBN erfolgen, möchten wir Ihnen hiermit bekannt machen:
- Monitoring von Holzkäfern in ungenutzten Wäldern (ganzjährig; thüringenweit)
- Monitoring von hochgefährdeten Insekten (April–September; thüringenweit)
- Erfassung von Laufkäfern und Spinnen auf Feuchtwiesen (April–Oktober; thüringenweit)
- Fortführung der Fließgewässerkartierung Libellen (Monitoring) an der Saale und Unstrut (Juni–Juli)
- Fortsetzung der Erfassung von Libellen an Mooren im Thüringer Wald als Effizienzkontrolle im Jahr 2024 (Juni–August; Schmalkalden-Meiningen, Suhl, Ilm-Kreis)
- Erfassung von Vorkommen invasiver gebietsfremder Krebsarten in Thüringen (ganzjährig; thüringenweit)
- Präsenz-Absenz-Erfassung zzgl. Lebensraumbewertung der Arten Kreuzkröte Epidalea calamita und Wechselkröte Bufotes viridis in Thüringen (April – Juni; thüringenweit)
- Feldhamsterbau-Kartierungen sowie Validierung von Feldhamster-Hinweisen (ganzjährig; Feldhamster-Verbreitungsgebiet)
- Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 1 "Südharz" (ganzjährig; Nordhausen)
- Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 3 "Ellersystem - Weilröder Wald - Sülzensee " (ganzjährig; Eichsfeld, Nordhausen)
- Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 9 "Hainleite - Westliche Schmücke" (ganzjährig; Kyffhäuserkreis, Sömmerda)
- Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 17 "Ackerhügelland nördlich Weimar mit Ettersberg" (ganzjährig; Weimarer Land, Erfurt, Sömmerda, Weimar)
- Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 18 "Werra-Aue zwischen Breitungen und Creuzburg" (ganzjährig; Schmalkalden-Meiningen, Wartburgkreis)
- Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 21 "Gleichberge" (ganzjährig; Hildburghausen)
- Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 31 "Muschelkalkgebiet südöstlich Erfurt" (ganzjährig; Weimarer Land)
- Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 32 "Ilmtal zwischen Bad Berka und Weimar mit Buchfarter Wald" (ganzjährig; Weimarer Land, Weimar)
- Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 38 "Hänge an der Bleilochtalsperre" (ganzjährig; Saale-Orla-Kreis)
- Monitoring wertgebender Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 43 "Zeitzer Forst" (ganzjährig; Gera, Saale-Holzland-Kreis)
- Monitoring häufiger Brutvogelarten (März–Juni; thüringenweit)
- Monitoring seltener Brutvogelarten (März–Juli; thüringenweit)
- Monitoring rastender Wasservögel (ganzjährig, thüringenweit)
- Erfassung der Kormoranbestände (ganzjährig, thüringenweit)
- Landesweite Erfassung der Nilgans (ganzjährig, thüringenweit)
- Fortführung der Erfassungen von Farn- und Blütenpflanzen, Moosen, Flechten und Algen (ganzjährig; thüringenweit)
- Fortführung der Erfassung von Pilzen in den Hochmooren des Thüringer Waldes (April–November; Gotha, Schmalkalden-Meiningen, Suhl, Ilm-Kreis)
- Erfassungen im Rahmen der öffentlichen Veranstaltungen des TLUBN (thüringenweit), Veranstaltungskalender unter tlubn.thueringen.de/service/termine-und-veranstaltungen einsehbar.
Weitere Informationen zum Thema Artenschutz in Thüringen finden Sie auf der Internetseite des TLUBN unter https://tlubn.thueringen.de/naturschutz/artenschutz.
Kontakt: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 31
Göschwitzer Straße 41
07745 JenaTel.: 0361 / 57 3942 000 (Behördenzentrale)
E-Mail: poststelle@tlubn.thueringen.de -
Öffentliche Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes (GUV) Hörsel/Nesse über die Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen an Gewässern 2. Ordnung
Im Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUV) vom 28.05.2019 und auf Grundlage des § 31 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in Verbindung mit § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurde festgelegt, dass die Unterhaltungspflicht der Gewässer 2. Ordnung im Freistaat Thüringen, ab dem 01.01.2020 durch die gegründeten Gewässerunterhaltungsverbände erfolgt. Die Verbandsgebiete der Thüringer Gewässerunterhaltungsverbände sowie das aktuelle Gewässernetz des Freistaats Thüringen sind im Thüringen Viewer (https://thueringenviewer.thueringen.de/thviewer/) veröffentlicht.
Im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025
werden durch den Bauhof des Gewässerunterhaltungsverbandes (GUV) Hörsel/Nesse und den von uns beauftragten Dienstleistungsunternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten, sowie die Gehölzpflege an den Gewässern 2. Ordnung im gesamten Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der entsprechenden naturschutzrechtlichen Schon- und Sperrzeiten durchgeführt. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge, Verkehrssicherungspflicht) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeiten erfolgen. Durch eine Fristverlängerung ist die Gehölzpflege bis zum 15.03.2025 möglich.
Auf Grundlage des § 41 WHG in Verbindung mit § 68 ThürWG kündigen wir hiermit die Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen und die damit verbundene vorübergehende Benutzung des jeweiligen Gewässers 2. Ordnung, sowie der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen. Gemäß den Vorschriften des § 41 WHG und § 68 ThürWG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer 2. Ordnung, sowie die Eigentümer der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichteten Personen oder ihre beauftragten Personen und Unternehmen die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden. Darüber hinaus haben die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Entstehen durch die Handlungen der Gewässerunterhaltung Schäden am Eigentum (s. § 41 Abs. 4 WHG und § 68 Abs. 2 ThürWG), so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete oder beauftragte Person/ Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz. Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass nach § 38 Abs. 4 WHG die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, die Uferbereiche/ Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG zu erhalten und diese so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt nach § 29 ThürWG, unabhängig von der Grundstücksgrenze, innerorts fünf Meter und außerorts zehn Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Nach § 38 Abs. 4 Satz 4 WHG ist im Gewässerrandstreifen eine nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen (z. B. Gartenabfälle, Mähgut, Müll), die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, verboten.
Für Rückfragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen des Gewässerunterhaltungsverbands Hörsel/Nesse gern zur Verfügung.
Telefon: 036253 260790 E-Mail: info(at)guv-hoersel-nesse.deGeorgenthal, den 11.09.2024
gez. Bert Schwachheim
Geschäftsführer