Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, ist Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der auf dessen Grundlage veröffentlichten Verordnungen.
Als Untere Immissionsschutzbehörde ist der Wartburgkreis zuständig für
- den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) einschließlich der Verordnungen zum BImSchG
- die Genehmigung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben ,V‘ genannten Anlagen
- die Überwachung aller genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV
- die Überwachung aller nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
- den Erlass von Anordnungen und Untersagungen im Einzelfall
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange
- die Bearbeitung von Bürgerbeschwerden
Antragsformulare für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen
Seit dem 1. Juli 2022 wurde die Verfahrensweise der Antragstellung innerhalb immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren angepasst. Antrags- bzw. Anzeigeunterlagen sind nunmehr ausschließlich über die Software „ELiA“ zu erstellen. Das Programm kann kostenfrei über die u.s. Verlinkung heruntergeladen und genutzt werden. Hier finden Sie auch weiterführende Informationen, wie eine Kurzanleitung zur Programmnutzung sowie eine Auflistung häufig gestellter Fragen (FAQ).
Der Antrag ist in unterschriebener Papierform sowie in elektronischer Form (als pdf-Datei oder Container-Datei) bei der Unteren Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Bei Fragen zur Antragstellung steht Ihnen die Untere Immissionsschutzbehörde (Sekretariat: 03695/61-6701) des Landratsamtes gerne zur Verfügung.
Für Genehmigungs-/Anzeigeverfahren
Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL)
Als zuständige Überwachungsbehörde ist die Untere Immissionsschutzbehörde verpflichtet, ihr Überwachungsprogramm gemäß § 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung sowie die zugehörigen Überwachungsprotokolle zu veröffentlichen.
Informationen zur 44. BImSchV – Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (MFA)
Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / 44. BImSchV) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt - unabhängig vom verwendeten Brennstoff - die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
- mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, sowohl wenn sie genehmigungsbedürftig als auch nicht genehmigungsbedürftig sind, und
- mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, wenn sie genehmigungsbedürftig sind.
Für gemeinsame Feuerungsanlagen im Sinne von § 4 der 44. BImSchV gilt die Verordnung, wenn die Feuerungswärmeleistung mindestens 1 Megawatt beträgt; liegt die Leistung über 50 Megawatt und fällt die gemeinsame Feuerungsanlage unter die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV), so hat diese Vorrang vor der 44. BImSchV. Weitere Ausnahmen enthält § 1 Absatz 2 der 44. BImSchV.
Für neue Feuerungsanlagen gelten alle Anforderungen unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung. Gemäß § 6 Absatz 1 der 44. BImSchV sind neue mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind die in Anlage 1 der Verordnung genannten Angaben vorzulegen.
Anzeigeformular für Anlagen nach 44. BImSchV
Anlagenregister für Anlagen nach 44. BlmSchV
Immissionsschutzrechtliche Anordnungen für Anlagen gemäß Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL)
Zuständige Genehmigungsbehörde für in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Anlagen nach der IE-RL ist in Thüringen das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Die Thüringer Immissionsschutz -Zuständigkeitsverordnung (ThürImZVO) bestimmt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde für die Durchführung der Überwachung nach § 52 i.V.m. § 52a BImSchG sind und somit auch für den Erlass von nachträglichen Anordnungen gem. § 17 BImSchG.
Nachträgliche Anordnungen für Anlagen nach der IE-RL sind gem. § 17 Absatz 1a i.V.m. § 10 Absatz 8a BlmSchG sind dauerhaft im Internet zu veröffentlichen. Unter nachfolgendem Link finden sich die seit der Umsetzung der IE-RL erlassenen immissionsschutzrechtlichen nachträglichen Anordnungen.
immissionsschutzrechtliche nachträgliche Anordnungen
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Die im August 2012 in Kraft getretene Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (sogenannte Seveso-III-Richtlinie) fordert, dass für die von ihr erfassten Betriebe ein Inspektionssystem eingerichtet wird. Das Überwachungssystem soll die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie gewährleisten.
Der Freistaat Thüringen hat einen Überwachungsplan entwickelt, auf dessen Grundlage die Kreise und kreisfreien Städte ihr Überwachungsprogramm zu erstellen haben und dieses im Internet veröffentlichen müssen. Das Überwachungsprogramm des Wartburgkreises wird durch 2 Anlagen ergänzt. Die Dokumente werden nachfolgend zur Verfügung gestellt.
Überwachungsprogramm Wartburgkreis