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Allgemeinverfügung zum Wirksamwerden schulorganisatorischer Maßnahmen für das Schuljahr 2024/2025
I. Mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 wird folgende schulorganisatorische Änderung verfügt:
Die Schulstandorte der Staatlichen Grundschule Treffurt (Schul-Nr. 11636) und der Staatlichen Regelschule Treffurt (Schul-Nr. 21024) werden zum 31.07.2024 aufgehoben.
Mit Wirkung vom 01.08.2024 wird am bisherigen Standort der Staatlichen Regelschule Treffurt, Schulstraße 9, 99830 Treffurt, die Thüringer Gemeinschaftsschule „Staatliche Gemeinschaftsschule Treffurt“ (Schul-Nr. 45373) mit den Klassenstufen 1 bis 10 errichtet.
II. Die vorgenannte schulorganisatorische Maßnahme gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Hinweis:
Die Bekanntmachung des zugrunde liegenden Beschlusses des Kreistages vom 16.04.2024 und die Zustimmungen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 06.08.2024 können während der Sprechzeit im Landratsamt Wartburgkreis, Amt für Liegenschaften und Schulverwaltung, Erzberger Allee 14 in 36433 Bad Salzungen eingesehen werden.
Bad Salzungen, den 22.08.2024
gez.
Dr. Brodführer
Landrat
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Allgemeinverfügung zum Wirksamwerden schulorganisatorischer Maßnahmen ab dem Schuljahr 2025/2026
I. Mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 wird folgende schulorganisatorische Änderung verfügt:
1. Der Schulbezirk der Staatlichen Grundschule „Am Wartberg“ Seebach wird um die Ortsteile Thal und Kittelsthal der Stadt Ruhla erweitert.
2. Der Schulbezirk der Staatlichen Grundschule „Breitenbergschule“ Ruhla wird um die Ortsteile Thal und Kittelsthal der Stadt Ruhla eingeschränkt.
II. Die Neuordnung der Schulbezirke gilt erstmals für die Schüler, die zum Schuljahr
2025/2026 in der 1. Klassenstufe eingeschult werden.
III. Für die genannte schulorganisatorische Maßnahme wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist notwendig, um die Durchsetzung der beschlossenen schulorganisatorischen Maßnahmen zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 zu sichern. Sie ist erforderlich, um das Schuljahr in Bezug auf die sächlichen Voraussetzungen und die Schülerbeförderung so vorbereiten zu können, dass eine ordnungsgemäße Beschulung der Kinder gewährleistet ist.
IV. Die vorgenannte schulorganisatorische Maßnahme gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Hinweis:
Die Bekanntmachung des zu Grunde liegenden Beschlusses des Kreistages vom 16.04.2024 und die Zustimmungen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27.05.2024 können während der Sprechzeit im Landratsamt Wartburgkreis, Amt für Liegenschaften und Schulverwaltung, Erzberger Allee 14 in 36433 Bad Salzungen eingesehen werden.
Bad Salzungen, den 14.06.2024
gez.
Krebs
Landrat
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Information zu den Hortgebühren
Liebe Eltern der Hortkinder des Wartburgkreises,
mit der Anmeldung Ihres Kindes in den Schulhort an einer Grundschule in der Trägerschaft des Wartburgkreises entsteht grundsätzlich eine Gebührenschuld zur Zahlung der Hortgebühren. Die Beteiligung an den Personal- und Sachkosten der Hortbetreuung ist immer ab Schuljahresbeginn am 01. August eines Jahres fällig. Beachten Sie bitte, dass seit dem Schuljahr 2013/2014 der Juli eines jeden Schuljahres der gebührenfreie Monat (keine Zahlung der Hortgebühren) ist.
Die Hortgebühren können mit bestimmten Voraussetzungen ermäßigt werden. Zur Berechnung einer eventuellen Ermäßigung ab August werden folgende Unterlagen benötigt:
- Einkommensteuerbescheid (EstB) vergangenen Kalenderjahres (Bsp. Schuljahr 2024/2025 – EstB von 2023)
oder - Jahresverdienstbescheinigung (z.B. mit Lohnnachweis Dezember 2023 oder elektr. Lohnsteuerbescheinigung 2023)
- außerdem bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Auswertung aus dem Vorjahr
- aktueller Bescheid für ALG, ALG II, Wohngeld u. Leistungen nach dem SGB III, SGB XII, SGB VIII sowie sonstige öffentliche Sozialleistungen (vollständige Folgebescheide sind unaufgefordert umgehend nach Erhalt einzureichen)
- Nachweis über den Erhalt von Renten, BAföG, BAB
- Nachweis über den Erhalt / die Zahlung von Unterhalt (Kindesunterhalt/ Unterhaltsvorschuss, Ehegattenunterhalt)
- Nachweise für sonstige Einkommen (z.B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge (Zinsen etc.), Elterngeld, Pflegegeld, Krankengeld usw.)
- Kindergeldnachweis i.V. mit Ausbildungs-/ Schul- bzw. Studiennachweis (bei vollj. Geschwisterkindern)
- Nachweis über Kita-/ Schulhortbetreuung für Geschwisterkinder im HaushaltBitte reichen Sie die erforderlichen Nachweise bis spätestens 15. Juli 2024 im Landratsamt (Amt für Liegenschaften und Schulverwaltung) oder in der zuständigen Grundschule ein. Andernfalls erfolgt die Berechnung mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von mehr als 2.500,00 € und eine Änderung der Gebührenhöhe kann rückwirkend nicht erfolgen!