Die Schülerbeförderung sorgt für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Die Beförderung kann mit Bus, Bahn oder Taxi erfolgen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass jeder Schüler den Ort erreicht, an dem sich seine Schule befindet. Dies ist vor allem im ländlichen Raum von Bedeutung, wo Wohnort und Schule einige Kilometer auseinanderliegen können.
Formulare für das Schuljahr 2024/25
Formulare für das Schuljahr 2023/24
Häufig gestellte Fragen zur Schülerbeförderung
-
Wer hat Anspruch auf Schülerbeförderung?
Anspruch auf Schülerbeförderung hat jeder Schüler, der im Wartburgkreis wohnt und
- eine allgemeinbildende Schule, ein berufliches Gymnasium,
- das Berufsgrundjahr, das Berufsvorbereitungsjahr,
- die zweijährige Fachoberschule oder eine Berufsfachschule mit einem nichtqualifizierten Abschluss
besucht. Die Beförderung durch den Wartburgkreis besteht grundsätzlich nur bis zur zuständigen beziehungsweise nächstgelegenen Schule.
-
Ab welcher Entfernung besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung?
- für Grundschüler ab einem Schulweg von mindestens 2 Kilometern
- für Schüler ab der Klassenstufe 5 mit einem Schulweg von mindestens 3 Kilometern
Der Schulweg ist die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und der Schule.
-
Wer erhält einen Schülerfahrausweis?
Ein Schüler, der seine zuständige beziehungsweise nächstgelegene Schule besucht und für den Schulweg den Bus benutzt, erhält auf Antrag einen Schülerfahrausweis über das Sekretariat der Schule.
-
Wann bekommt man seine Beförderungskosten zurückerstattet?
Schüler, die zum Beispiel nicht die zuständige oder nächstgelegene Schule besuchen, bekommen die anfallenden Beförderungskosten bis zu der Höhe erstattet, die beim Besuch der zuständigen beziehungsweise nächstgelegenen Schule angefallen wären.
Auch Schüler, die ein Betriebspraktikum durchführen, können die angefallenen Beförderungskosten zur Erstattung einreichen.
-
Wie reicht man seine Fahrscheine zur Erstattung ein?
Die Fahrbelege sind zu sammeln und dem Vordruck "Formblatt zur Abrechnung der Erstattung notwendiger Beförderungskosten auf dem Schulweg" in chronologischer Reihenfolge beizufügen. Das Formblatt erhalten Sie in der Schule.
Ohne Fahrbelege kann keine Erstattung erfolgen. Die entsprechende Abrechnung ist über das Sekretariat der Schule nach einem Schulhalbjahr einzureichen.
-
Wie reicht man den Antrag ein?
Prinzipiell ist für jedes Schuljahr ein neuer Antrag zu stellen. Die Anträge werden von der Schule rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres an die Schüler ausgegeben. Grundschüler, Regelschüler, Förderschüler und Gymnasialschüler verwenden den Antrag auf Ausstellung eines Schülerfahrausweises, wenn Sie ihren Schulweg mit dem Bus zurücklegen.
Alle Schüler, die eine berufsbildende Schule besuchen oder mit der Bahn zur Schule fahren, verwenden bitte den Grundantrag zur Erstattung notwendiger Beförderungskosten auf dem Schulweg. Schüler, die mit dem Taxi befördert werden sollen, verwenden bitte den Antrag auf Individualbeförderung.
-
Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?
Anträge auf Schülerbeförderung oder Erstattung notwendiger Beförderungskosten sind vollständig ausgefüllt und unterzeichnet
- von Schülern der allgemein bildenden Schulen sind für das jeweils kommende Schuljahr spätestens bis 30. April
- von Schülern der berufsbildenden Schulen sind für das laufende Schuljahr bis spätestens zum 30. September
in der zuständigen Schule abzugeben.
Zuständig für die Entgegennahme der Anträge ist die Schule, die im laufenden Schuljahr besucht wird. Für Schüler, die im kommenden Schuljahr erstmals eine Schule besuchen, ist die Schule zuständig, die der Schüler im kommenden Schuljahr besuchen wird.
Verspätet eingereichte Anträge begründen keinen Anspruch auf Beförderung oder Erstattung notwendiger Beförderungskosten auf dem Schulweg von Beginn des Schuljahres an. Dies bedeutet zum Beispiel, wenn ein Antrag erst im Januar in der Schule abgegeben wird, kann dieser auch erst ab Januar und nicht rückwirkend von Beginn des Schuljahres an bewilligt werden.
-
Wann kann ein Schüler mit dem Taxi zur Schule gefahren werden?
Mit Taxis oder Kleinbussen werden alle Schüler zur Schule gebracht, die nicht den Schulbus nutzen können. Das sind vor allem diejenigen Schüler, zu deren Wohnorten keine Busverbindungen bestehen und Schüler, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht mit dem Schulbus fahren können oder dürfen.
- Rechtsgrundlagen
Kontakt Amt für Liegenschaften & Schulverwaltung
Amtsleiter
Herr Seelig
Telefon: | 03695 616201 |
Fax: | 03695 616299 |
E-Mail: | E-Mail an das Amt für Liegenschaften & Schulverwaltung senden |
Besucheranschrift
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen
Postanschrift
Postfach 11 65
36421 Bad Salzungen
Allgemeine Sprechzeiten
Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | kein Sprechtag |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |