Öffentliche Zustellungen

  • Dienstanweisung 01/2024 - Bekanntmachung öffentlicher Zustellungen

    Dienstanweisung 01/2024 - Bekanntmachung öffentlicher Zustellungen

    von Verwaltungsakten und Verwaltungsvollstreckungsanordnungen nach 15 ThürVwZVG und § 10 VwZG

     

    1. Ab dem 1. Januar 2024 erfolgen öffentliche Zustellungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) und § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite des Wartburgkreises unter dem Link:

    https://www.wartburgkreis.de/ihr-landratsamt/oeffentliche-bekanntmachungen/oeffentliche-zustellungen

    oder über den linksstehenden QR-Code.

    2. Die Dienstanweisung ist im Kreisjournal (Amtsblatt) des Wartburgkreises öffentlich bekanntzumachen und bis mindestens zum 31. Dezember 2024 an den Bekanntmachungstafeln in den Foyers des Hauptgebäudes in Bad Salzungen sowie in der Außenstelle Eisenach, Thälmannstr. 74, auszuhängen.

    3. Per E-Mail mit dem Betreff „Bekanntmachung einer öffentlichen Zustell­ung“ sind für die Veröffentlichung bestimmte Bekanntmachungstexte als PDF-Dokument an pressestelle@wartburgkreis.de unter Angabe der Dauer der öffentlichen Bekanntmachung zu senden.        
    Im Bekanntmachungstext ist zum Nachweis des Zeitraumes der öffent­lichen Zustellung anstelle der bisherigen Formulierung aufzunehmen: „Auf der Internetseite veröffentlicht am: ___________“ und „Auf der Internet­seite gelöscht am: ___________“.

    3. Die Pressestelle verlinkt das PDF-Dokument auf die unter 1. genannte Internetadresse mit dem Auswahltext „Öffentliche Zustellung für [Name], geboren am [Geburtsdatum]“.   
    Auf einem ausgedruckten Exemplar des unter 3. genannten PDF-Dokuments vermerkt die Pressestelle handschriftlich, unter Angabe des Bearbeiters, das Datum der Veröffentlichung.

    4. Sobald die vom Fachamt angegebene Bekanntmachungsdauer ver­strichen ist löscht die Pressestelle den bekanntzumachenden Text und den dazugehörigen Auswahltext von der Internetseite        
    Auf dem ausgedruckten Exemplar des unter 3. genannten PDF-Dokuments vermerkt die Pressestelle handschriftlich, unter Angabe des Bearbeiters, das Datum der Löschung und reicht dieses im Original an das Fachamt zurück.

     

    Hinweis: Öffentliche Zustellungen erfolgen durch die Bekanntmachung der Behörde für die zugestellt wird, des Namens und der letzten bekannten Anschrift des Zustellungsadressaten, Datum und Akten­zeichen des zuzustellenden Dokuments sowie die Stelle, an der das Dokument eingesehen werden kann. Der Inhalt des zuzustellenden Dokuments wird nur ausnahmsweise bekannt gemacht. Das Dokument gilt 2 Wochen nach dessen Bekanntmachung als zugestellt. Beinhaltet das Dokument eine Ladung, gilt dieses einen Monat nach dessen Bekanntmachung als zugestellt (§ 15 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs­gesetz (ThürVwZVG).

     

     

    Bad Salzungen, den 08.12.2023

     

    gez. Krebs
    Landrat

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