Informationen zu waffenrechtlichen Regelungen in Deutschland:
Bundesminsterium des Innern und für Heimat
Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse gem. § 58 (17) Waffengesetz:
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Waffenerwerb und Waffenbesitz
Die Untere Waffenbehörde ist zuständig für
- die Erteilung und Versagung von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Erlaubnissen zur Waffenherstellung und zum Waffenhandel sowie von Schießerlaubnissen außerhalb von Schießstätten,
- die Erlaubniserteilung zur Betreibung oder Änderung von Schießstätten, deren Nutzungsgenehmigung und regelmäßige sicherheitstechnische Überwachung.
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Kleiner Waffenschein
Der kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber zum „Führen“ (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen. Diese müssen mit dem PTB-Prüfzeichen versehen sein.
Der Antragsteller muss volljährig, zuverlässig und persönlich geeignet sein. Jeder, der diese Voraussetzungen erfüllt, kann einen kleinen Waffenschein beantragen. Die Bearbeitung dauert meist drei bis sechs Wochen und kostet 50 Euro.
Ein Bedürfnisnachweis und ein Sachkundenachweis ist nicht erforderlich.
Waffen mit dem sogenannten PTB-Zulassungszeichen können ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben werden.
Wichtig! Der „Kleine Waffenschein“ berechtigt nur in Verbindung mit dem gültigen Personalausweis zum Führen einer PTB-Waffe! Beide Dokumente sind bei Personenkontrollen durch befugte Personen (Polizeibeamte) auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.
Inhaber dieser o. g. Erlaubnis dürfen ihre Waffe trotzdem nicht bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Versammlungen, Volksfesten, Demonstrationen, öffentlichen Aufzügen, Jahrmärkten, Fußballspielen, Kinobesuchen) führen.
Die Benutzung einer Schreckschuss-, Signal- und Reizstoffwaffe außerhalb eines befriedeten Grundstücks erlaubt auch der kleine Waffenschein nicht — eine Schussabgabe ist nur in tatsächlichen Notwehrsituationen erlaubt. Das Abfeuern von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen am Silvesterfeiertag auf öffentlichem Grund war und ist untersagt.
Formulare und Merkblätter Untere Waffenbehörde
Der ausgefüllte und handschriftlich unterzeichnete Antrag ist persönlich beim Amt für Sicherheit und Ordnung einzureichen.
Landratsamt Wartburgkreis
Amt für Sicherheit und Ordnung
Erzberger Allee 1436433 Bad Salzungen
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Waffenbesitzkarte (WBK) und Munitionserwerbsberechtigung
Wer Schusswaffen oder Munition erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber ausüben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte oder eine Munitionserwerbsberechtigung erteilt.
Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis. Sie berechtigt den Inhaber eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu erwerben, zu besitzen und "nicht zugriffsbereit" zu transportieren. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind durch das Waffengesetz geregelt.
In einer Waffenbesitzkarte werden die Schusswaffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger oder Schusswaffensammler.
Sportschützen im Sinne des Waffengesetzes sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband angehört (organisierte Sportschützen). Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen.
Folgende Voraussetzungen müssen generell in der Person eines Antragstellers vorliegen, damit eine Waffen- und Munitionserlaubnis erteilt werden kann:
- 18. Lebensjahr vollendet (Sonderbestimmungen für Sportschützen bei Erwerb von großkalibrigen Waffen)
- erforderliche Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- erforderliche Sachkunde
- Nachweis Bedürfnis
- Nachweis der ordnungsgemäßen Unterbringung der Waffen
Die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung werden durch die untere Waffenbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis überprüft. Hierzu werden von verschiedenen Dienststellen, Ämtern und Behörden Auskünfte eingeholt. (Bundeszentralregister, Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, Polizei, Stadt-/Gemeindeverwaltung und Amt für Verfassungsschutz).
Die erforderliche Zuverlässigkeit knüpft ausschließlich an das verantwortliche und vorwerfbare Verhalten des Antragstellers an. Damit soll sichergestellt werden, dass nur solche Personen Waffen und Munition erwerben und besitzen dürfen, die die Gewähr bieten, jederzeit mit Waffen und (oder) Munition ordnungsgemäß umzugehen und diese Gegenstände nicht missbräuchlich zu verwenden.
Im Unterschied zur Zuverlässigkeit soll durch Prüfung der persönlichen Eignung sichergestellt werden, dass nur Personen Umgang mit Waffen haben, die dazu geistig und körperlich in der Lage sind. Bestehen Zweifel an der persönlichen Eignung, verlangt die Waffenbehörde ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten. Zum Beispiel führt die Abhängigkeit von Alkohol oder anderen Rauschmitteln zu der Annahme, dass die persönliche Eignung nicht gegeben ist.
Sachkunde- und Bedürfnisnachweis sind vom Antragsteller zu erbringen.
Der Nachweis über die Sachkunde im Umgang mit Waffen wird in der Regel durch eine Prüfung erbracht. Das Bedürfnis bescheinigt bei Sportschützen der Schießsportverein und der dazugehörige Landesverband. Bei Jägern ist die Vorlage des gültigen Jagdscheines erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
Sportschütze:
- Bedürfnisbescheinigung des anerkannten Dachverbandes, dem der Verein angehört
- Sachkundenachweis
- Nachweis Erwerb/ Besitz Waffenschrank (durch Kaufvertrag, Fotos etc.)
- Schützenpass
- Schießbuch
Jäger:
- gültiger Jagdschein
- bei Jagdschülern Bestätigung der Jagdschule
- Unterbringungsnachweis
Kosten:
- Waffenbesitzkarte Sportschützen: 56,24 € gelbe (WBK) bzw. 40,90 € (grüne WBK)
- Waffenbesitzkarte Jäger: 25,56 €
- Munitionserwerbsberechtigung: 25,56 €
- Waffenbesitzkarte Jäger für Kurzwaffe: 40,90 €
- Erwerbsberechtigung für halbautomatische Kurz- und Langwaffe: 40,90 €
- Erwerbsberechtigung für 3 halbautomatische Kurz- und 4 Langwaffen: 56,24 €
Formulare und Merkblätter Untere Waffenbehörde
Der ausgefüllte und handschriftlich unterzeichnete Antrag ist persönlich bei der unteren Waffenbehörde einzureichen.
Landratsamt Wartburgkreis
Amt für Sicherheit und Ordnung
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen -
Waffenschein
Der Waffenschein berechtigt den Inhaber zum Führen einer Waffe. Der Begriff „Führen“ bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe, das heißt eine Waffe außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums sichtbar oder unsichtbar zu tragen (unabhängig davon, ob die Waffe geladen oder nicht geladen ist). Diese Erlaubnis zum Führen wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Gemäß § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt, jedoch wird nicht für alle Arten von Waffen ein Waffenschein ausgestellt. Auch ist bei einem ausgestellten Waffenschein das Führen einer Waffe nicht an allen Orten zulässig. § 42 WaffG verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen.
Keinen Waffenschein benötigen Jäger zur befugten Jagdausübung. Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z. B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung führen. Allerdings darf die Waffe nicht schussbereit, sie darf lediglich zugriffsbereit sein.
Auch für den Transport der Schusswaffe beispielsweise zum Waffenhändler oder zu einem Schießstand ist kein Waffenschein erforderlich, sofern die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit transportiert wird. Die ungeladene Waffe und die Munition müssen getrennt transportiert werden.
Der Waffenschein wird zunächst für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt.
Voraussetzungen für die Erteilung:
- siehe Voraussetzungen Waffenbesitzkarte sowie
- Haftpflichtversicherung
- Bedürfnis bei persönlich Gefährdeten
Der Antragsteller hat möglichst detailliert darzulegen, auf Grund welcher Tatsachen er eine Gefährdung seiner Person in dem Sinne der Allgemeingefährdung sieht. Auch wenn der Antragsteller nachweislich wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist, so ist damit automatisch noch nicht das Bedürfnis zum Waffenerwerb gegeben. Der Waffenerwerb ist nicht erforderlich, wenn sich die Gefährdung auf andere zumutbare Weise verhindern oder ebenso mindern lässt, als durch eine Schusswaffe. - Bedürfnis bei Bewachungsunternehmern
Die alleinige Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Sicherheitsdienstleister (Bewachungsgewerbe) reicht nicht aus, ein Bedürfnis ist glaubhaft darzulegen. Der Sicherheitsdienstleister muss detailliert darlegen, durch welche seiner konkreten Tätigkeiten er einer Allgemeingefährdung unterliegt. Hierzu sind eindeutige Belege, insbesondere Sicherheitsdienstleistungsverträge, vorzulegen.
Kosten:
- Bewachungsunternehmen: 204,52 €
- Privatperson: 102,26 €
- Verlängerung Waffenschein Privatpersonen: 76,69 €
- Verlängerung Waffenschein Bewachungsunternehmen: 127,82 €
Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit:
- Personalausweis
- Nachweise der überdurchschnittlichen Gefährdung
- Nachweis der staatlichen Sachkundeprüfung
- Nachweis Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Millionen Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden, die die Waffenführung abdeckt
Formulare und Merkblätter Untere Waffenbehörde
Der ausgefüllte und handschriftlich unterzeichnete Antrag ist persönlich beim Amt für Sicherheit und Ordnung einzureichen.
Landratsamt Wartburgkreis
Amt für Sicherheit und Ordnung
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen -
Waffenerwerb im Wege der Erbfolge
Wer nach dem Tode eines Inhabers von erlaubnispflichtigen Waffen als rechtmäßiger Erbe oder Vermächtnisnehmer in den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen gelangt, hat für diese innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen oder sie in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Für den Vermächtnisnehmer beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
Kann man als Erbe oder Vermächtnisnehmer kein eigenes Bedürfnis nachweisen (z.B. als Jäger und Sportschütze), muss die Erbwaffe durch ein lizenziertes Blockiersystem von einem Waffenhersteller oder Waffenhändler gesichert werden.
Kosten:
- je Waffenbesitzkarte: 25,56 €
Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit:
- Personalausweis
- Erbschein/Testament
- Verzichtserklärung evtl. weiterer Erbberechtigter
- Sterbeurkunde des Verstorbenen
Formulare und Merkblätter Untere Waffenbehörde
Der ausgefüllte und handschriftlich unterzeichnete Antrag ist persönlich beim Amt für Sicherheit und Ordnung einzureichen.
Landratsamt Wartburgkreis
Amt für Sicherheit und Ordnung
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen -
Anzeige von Erwerb und Überlassung von Waffen
Der Erwerb oder die Überlassung von Waffen ist innerhalb von 14 Tagen beim Landratsamt Wartburgkreis schriftlich anzuzeigen. Zur Eintragung des Erwerbs oder der Überlassung einer Waffe ist die Waffenbesitzkarte vorzulegen.
Kosten:
- Erwerb durch Jäger: 17,90 € für eine oder mehrere Waffen
- Erwerb durch Sportschützen: 12,78 € je Waffe
- Überlassung: 12,78 € je Waffe
- Erwerb Kurzwaffe durch Jäger: 12,78 € je Waffe
Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit:
- Waffenbesitzkarte
- Kauf-/Überlassungsvertrag
- Vordruck Anzeige des Erwerbs/des Überlassens von Waffen
Formulare und Merkblätter Untere Waffenbehörde
Der ausgefüllte und handschriftlich unterzeichnete Antrag ist persönlich bei der unteren Waffenbehörde einzureichen.
Landratsamt Wartburgkreis
Amt für Sicherheit und Ordnung
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen
Kontakt Untere Waffenbehörde
Sachgebiet Öffentliche Ordnung
Untere Waffenbehörde
Telefon: | 03695 615901 |
Fax: | 03695 615999 |
E-Mail: | E-Mail an das Amt für Sicherheit und Ordnung senden |
Besucheranschrift Bad Salzungen
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen
Postanschrift
Postfach 11 65
36421 Bad Salzungen
Allgemeine Sprechzeiten
Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | kein Sprechtag |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
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