Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Bereich Umwelt

  • Bekanntmachung zur Berichtpflicht nach der Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung

    Auf Bitten des Thüringer Landesamtes für Bergbau, Umwelt und Naturschutz weist das Landratsamt Wartburgkreis als Untere Wasserbehörde auf folgendes hin:

    Seit dem 1. Januar 2023 sind alle Gewässerbenutzer, die erlaubnispflichtige Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen ausüben, durch die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung verpflichtet, die entnommenen Wassermengen zu messen und jährlich unaufgefordert dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) elektronisch zu übermitteln.

    Das TLUBN stellt für alle Gewässerbenutzer über die Internetseite

    https://tlubn.thueringen.de/wasser/wasserversorgung-abwasser/thueringer-rohwassereigenkontrollverordnung

    Internetportale für die elektronische Übermittlung der Entnahmemengen und notwendigen weiteren Informationen im Sinne des Onlinezugangsgesetzes bereit.

    Die Meldungen der Träger der öffentlichen Wasserversorger (Gemeinden bzw. Zweckverbände) müssen jeweils bis zum 30.06. für das Vorjahr erfolgen. Die Meldungen der sonstigen Gewässerbenutzer müssen jeweils bis zum 31.03. für das Vorjahr erfolgen. Sofern in wasserrechtlichen Entscheidungen eine Berichtspflicht zu den Entnahmemengen gegenüber der unteren Wasserbehörde oder dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt festgelegt ist, ist diese damit grundsätzlich erfüllt.

    Auf der genannten Internetseite werden für die Gewässerbenutzer ferner Informationen, insbesondere zur Erlaubnis- und Berichtspflicht von Wasserentnahmen, Ausfüllhinweise, Dokumentvorlagen, etc. bereitgestellt. Videoanleitungen unterstützen insbesondere die Bürger, Unternehmen und anderen Gewässerbenutzer bei der Berichterstattung. 

    Die Berichtspflicht gilt auch für alle Oberflächenwasserentnahmen, die über Pumpen oder Entnahmeleitungen ausgeübt werden. Ausgenommen ist nur der sogenannte Gemeingebrauch, das Entnehmen von Wasser durch Schöpfen, z. B. mit Kannen oder Eimern, sowie das Tränken von Tieren.

    Bei Grundwasserentnahmen ist ausgenommen, wer einen Brunnen oder eine Quelle nur mit einer Jahresmenge unter 2000 m³ für den eigenen Haushalt nutzt sowie die erlaubnisfreie Nutzung im eigenen Haus- oder Kleingarten.

    (TLUBN, Referat 53, 31.01.2024)

     

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