-
Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 15.11.2022
Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen vom 15.11.2022
Das Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA WAK), erlässt folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
1. Der Sperrbezirk, welcher zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut am 15.11.2022 vom VLÜA WAK erlassen wurde und das Gebiet Mihla (In der Sorge) umfasste, wird aufgehoben.
2. Die sofortige Vollziehung der in Nr. 1 des Tenors getroffenen Regelung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
3. Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
4. Die Verfügung mit dem Aktenzeichen: A 46/508.104.23.-Allg/Mih/A ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung:
I.
Der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut im Gebiet In der Sorge, Mihla wurde durch das VLÜA WAK am 07.11.2022 amtlich festgestellt. Ein Sperrbezirk wurde aufgrund der §§ 5 b, 10 Abs. 1 sowie 11 der Bienenseuchen-Verordnung infolge der amtlichen Feststellung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen in Mihla zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut mit der Verfügung (Aktenzeichen: A 46/508.104.22.-Allg/Mih) am 15.11.2022 erlassen.
Freiwillige Maßnahme der betroffenen Imker sowie behördlich angeordnete Maßnahmen führten zur Vernichtung der betroffenen Völker, bienensicheren Verschluss entsprechender Aufenthaltsstätten sowie der unschädlichen Beseitigung des relevanten Materials, welches mit erkrankten Bienen in Kontakt gekommen ist. Entsprechende Maßnahmen wurden vom VLÜA WAK angeordnet und deren Vollziehung überwacht. Bei der zweimaligen Nachbeprobung der Bienenvölker am 11.05.2023 sowie am 29.08.2023 und entsprechendem Monitoring im Restriktionsgebiet wurden keine Sporen der Amerikanischen Faulbrut mehr festgestellt.
Der Ausbruch der Bienenseuche gilt momentan als getilgt. Die angeordneten Maßnahmen vom 15.11.2022 (Verfügung mit dem Aktenzeichen: A 46/508.104.22.-Allg/Mih) sind zur aktuellen Seuchenbekämpfung nicht mehr geboten.
II.
Das Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA), ist gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz – ThürTierGesG) in der Fassung vom 30.03.2010 (GVBl. S. 89), (berücksichtigt die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GVBl. S. 98)) und Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2013 (GVBl. S. 299) die für das Tierseuchenrecht zuständige Behörde.
Das Vorgehen bei dem Auftreten der Amerikanischen Faulbrut ist gesetzlich in der Bienenseuchenverordnung geregelt.
Mit den Schutzmaßnahmen der Verfügung mit dem Aktenzeichen: A 46/508.104.22.-Allg/Mih vom 15.11.2022 wurde eine von einer Seuchenquelle ausgehende Gefahr effektiv bekämpft. Eine besondere Gefahr einer Tierseuche liegt dann vor, wenn sie durch eine bestimmte Tierseuche im Sinne des Gesetzes verursacht wird.
Die verfügten Maßnahmen basierten auf dem Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit der Bienenseuchen-Verordnung.
Die Ermächtigung, diagnostische Maßnahmen durchzuführen, gilt nicht nur in diesem besonderen Fall, sondern auch im Rahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung. Schon bei den regelmäßig durchzuführenden Untersuchungen sollen seuchenkranke, verdächtige und seuchenfreie Tierbestände frühzeitig ermittelt werden. Nur so ist eine effektive Tierseuchenbekämpfung möglich.
Die angewiesenen Maßnahmen der o. g. Verfügung vom 15.11.2022 können aufgrund der effektiven Bekämpfung des Erregers der Amerikanischen Faulbrut aufgehoben werden.
Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer oder mehrerer Auflagen bleibt der o.g. Behörde ausdrücklich vorbehalten.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem § 37 des Tiergesundheitsgesetzes hat ein möglicher Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben daher insoweit keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung muss hier ausgeschlossen werden, da nur durch die rasche Einhaltung unserer Maßnahmen/Auflagen eine Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut so verhindert werden kann.
Entsprechend § 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die Aufhebung der Einschränkungen aufgrund der tierseuchenrechtlichen Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 Thüringer Tiergesundheitsgesetz.
Auf eine Anhörung wird gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz verzichtet. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Wartburgkreis, Erzberger Allee 14 in 36433 Bad Salzungen, einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruches Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungskostengesetztes i. V. m. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung erhoben werden können.
Angewendete Rechtsvorschriften:
- Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), in der derzeit gültigen Fassung
- Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738), in der derzeit gültigen Fassung
- Thüringer Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), in der derzeit gültigen Fassung
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), in der derzeit gültigen Fassung
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), in der derzeit gültigen Fassung
- Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit gültigen Fassung
Im Auftrag
gez. Dr. Hädrich - Siegel -
Amtstierarzt
stellv. Amtsleiter
Bad Salzungen, den 21.09.2023
-
Bekämpfung der Geflügelpest: Regelungen zu Geflügelausstellungen und Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken
Bekämpfung der Geflügelpest
Regelungen zu Geflügelausstellungen und Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken
Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Wartburgkreises (VLÜA WAK) folgende
Allgemeinverfügung
- In ausgewiesenen Schutz- und Überwachungszonen dürfen bis auf Widerruf keine Geflügelausstellungen oder Geflügelveranstaltungen anderer Art durchgeführt werden.
- Geflügelausstellungen und Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken sind nur erlaubt, soweit die teilnehmenden Tiere (Geflügel und gehaltene Vögel)
2.1 bei Veranstaltung mit regionaler Beteiligung (Wartburgkreis sowie angrenzende Landkreise) am Einlass tierärztlich klinisch untersucht werden
oder
2.2 bei Veranstaltungen mit überregionaler Beteiligung längstens 7 Tage vor der Aufstallung/Anlieferung von einem praktizierenden Tierarzt klinisch untersucht
wurden und die Freiheit von klinischen Anzeichen mit einer Gesundheitsbescheinigung bestätigt wird
3. Geflügel und gehaltene Vögel dürfen auf der Veranstaltung nach Nummer 2 mit einer überregionalen Beteiligung nur ausgestellt werden, wenn der Tierhalter (Aussteller) in einer Eigenerklärung am Tag der Aufstallung/Anlieferung erklärt, dass- die Tiere des Herkunftsbestandes mindestens 14 Tage vor der Aufstallung/Anlieferung wildvogelsicher gehalten worden sind (davon ausgenommen Tauben),
- keine erhöhten Verluste in diesem Zeitraum im Gesamtbestand vorlagen und
- innerhalb dieses Zeitraums keine Verbringungen der auszustellenden Tiere (inkl. Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Nummer 2) in oder aus dem Bestand erfolgten.
--> Die Eigenerklärung sowie die Gesundheitsbescheinigung nach Nummer 2.2 ist vom Veranstaltungsverantwortlichen 1 Jahr aufzubewahren und auf Verlangen dem VLÜA WAK vorzulegen.
4. Bei einer Abgabe von Tieren auf einer Veranstaltung nach Nummer 2 sind Abgebende verpflichtet, die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Registriernummer) der Käufer in einer Liste (Aufbewahrungsfrist 1 Jahr) zu dokumentieren.
5. Die Verpflichtung zur virologischen Untersuchung von Wassergeflügel entsprechend § 7 Absatz 2 Geflügelpest-Verordnung bleibt unberührt (alternativ: gültige Sentinelbescheinigung ist vorzulegen).
6. Geflügelausstellungen und Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken, bei denen Geflügel und/oder gehaltene Vögel verkauft oder getauscht werden und bei denen die Vorgaben nach Nummer 2 und 3 sowie 4 und 5, sofern zutreffend, nicht eingehalten werden können, sind bis auf Widerruf untersagt.
7. Die Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 08.12.2022 (A46-508.119-kny-01.22) sowie die Änderung vom 16.05.2023 (A46-508.119-kny-01.22-Ä) werden mit dieser Verfügung widerrufen.
8. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 7 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
9. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird ab diesem Tag wirksam.
10. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
11. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung:
I.
In seiner aktuellen Risikobewertung vom 25.09.2023 stellt das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) dar, dass im Zeitraum zwischen dem 01.07.2023 und dem 31.08.2023 ein H5N1-Ausbruch bei Gänsen in Schleswig-Holstein, vermutlich verursacht durch einen Wildvogeleintrag, zu verzeichnen war. Im gleichen Zeitraum waren die Fallzahlen bei Wildvögeln rückläufig, dabei waren insbesondere die küstennahmen Regionen betroffen, jedoch auch zwei positive Fälle in der Nähe zur Thüringischen Landesgrenze.
Nach Einschätzung des FLI ist der aktuelle weltweite HPAI H5N1-Seuchenzug trotz des Sommers auch in Europa nicht verebbt. Somit kann die ganzjährige Anwesenheit des Virus auch in diesem Jahr bestätigt werden. Zwar ist die Zahl der Ausbrüche bei Geflügel in Europa stark zurückgegangen, doch das Virus ist über ganz Nordeuropa weiterhin bei Wildvögeln prävalent.
In vielen Teilen Deutschlands liegen gut geeignete Rast- bzw. Überwinterungsräume für eine große Zahl von Wasservögeln überwiegend aus Skandinavien, dem Baltikum, aber auch aus dem nördlichen und westlichen Russland, zum Teil sogar aus Sibirien. Im Zuge des anstehenden herbstlichen Vogelzugs, der bereits für die Watvögel im Juli begonnen hat und im September/Oktober für die Entenvögel (Gänse, Schwäne und Enten) ansteigen wird, ist eine vermehrte Bewegungsdynamik (auch über weite Strecken) und stellenweise höhere Populationsdichte der Rastbestände zu erwarten. Während dieser Zeit werden klein- bis mittelräumige Bewegungen von rastenden Wasservogelarten (Gänse), Kranichen und Möwen zwischen Futterflächen im Binnenland (Getreidefelder) und Übernachtungsflächen in flachwässrigen Küstenbereichen erfolgen und die
Virusverbreitung über kurze Strecken in andere Populationen fördern. Abhängig von den Temperaturen ist etwa ab Mitte Oktober mit dem höchsten Stand der Wasservogelpopulationen zu rechnen. Hinzu kommen kühlere Temperaturen und schwächere UV-Strahlung, die ein Überdauern von HPAI-Viren in der Umwelt begünstigen. Dies stellt günstige Bedingungen für sowohl Neueinträge aus Skandinavien, dem Baltikum und Ost- und Zentralrussland als auch für mögliche Reassortierungsereignisse zwischen HPAIV H5 und verschiedenen niedrig pathogenen aviären Influenzaviren, die in hoher Diversität und gehäuft ab September bei wilden Wasservögeln vorkommen. Mit dem Ende des Brutgeschäfts haben sich zwar die Populationsdichten von Wildvögeln und damit auch die Fälle verringert, dennoch werden täglich HPAIV H5 Funde bei Wildvögeln aus Europa gemeldet.
Das FLI kommt zu folgender Risikoeinschätzung:
- Das Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung der HPAI H5-Viren in Wasservogelpopulationen im Zusammenhang mit steigenden Populationsdichten von Wasservögeln an Sammelplätzen innerhalb Deutschlands wird als hoch eingestuft.
- Das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird als hoch eingestuft. Als Brückenspezies können einige Möwenarten Geflügelproduktionsstätten und Wasservogelhabitate miteinander in Kontakt bringen.
- Das Eintragsrisiko durch Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas wird als moderat eingestuft, wird sich jedoch mit einem möglichen Anstieg von Ausbrüchen bei Geflügel entsprechend erhöhen.
- Die Zahl der Ausbrüche bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Europa war über den August rückläufig. Es wird derzeit von einem geringen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen (Sekundärausbrüche) innerhalb Deutschlands ausgegangen.
- Für Wassergeflügelhaltungen in Deutschland wird das Risiko des unerkannten Zirkulierens von HPAI H5-Viren und demzufolge auch der Verbreitung zwischen Geflügelbeständen ebenfalls als moderat eingeschätzt.
Auf der Grundlage der Empfehlung des FLI in Bezug auf Geflügel- oder Vogelausstellungen sind solche Veranstaltungen nur unter der Einhaltung von hohen Biosicherheitsmaßnahmen und ggf. einer abgestimmten regionalen Risikobewertung möglich.
II.
Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Wartburgkreises die zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Zu Nr. 1 des Tenors:
Aufgrund der amtlichen Feststellung der Geflügelpest muss die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 grundsätzlich um jeden Ausbruch eine Schutz- und Überwachungszone einrichten. In diesen Zonen sind Maßnahmen zu ergreifen, die der Unterbindung einer möglichen Seuchenverschleppung dienen. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung nach Art. 27 Abs.1 i. V. m. Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, dass Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Geflügel-Veranstaltungen anderer Art zu verbieten sind. Ausnahmeregelungen sind nach europäischem Tierseuchenrecht nicht vorgesehen.
Es besteht kein Ermessen.
Zu Nr. 2 und 4 des Tenors:
Gemäß Art. 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) 2016/429 ist unabhängig von sonstigen finanz-, steuerrechtlichen o.ä. Gründen derjenige ein „Unternehmer“, der – ggf. auch für begrenzte Zeit – verantwortlich ist für ein Tier oder Erzeugnis. Aus diesem Unternehmerbegriff leitet sich die Verantwortung sowohl des Tierhalters als auch des Veranstalters ab, die Vorschriften des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a) iii) der genannten Verordnung bezüglich der Minimierung des Risikos einer Ausbreitung von Seuchen einzuhalten und nach Artikel 10 Buchstabe b) die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu ergreifen. Diese geeigneten Maßnahmen umfassen dabei auch angeordnete Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b) iii) und iv) der Verordnung (EU) 2016/429.
Die Durchführung einer klinischen Untersuchung vor Einlass soll sicherstellen, dass nur gesunde Tiere zur Ausstellung gelangen. Die Regelung ergibt sich aus § 7 Abs.1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung. Die Anwendbarkeit trotz Vorrang des EU-Rechtes ergibt sich aus Art. 269 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429, welche zusätzliche oder strengere nationale Maßnahmen bezüglich der Überwachung unter Bezug auf Artikel 24 bis 30 gestattet. Gemäß Art 26 Abs. 2 ist die Überwachung so zu gestalten, dass die rechtzeitige Erkennung gelisteter Seuchen ermöglicht wird. Dieser Vorgabe entspricht die Anweisung einer klinischen Untersuchung.
Der Tatsache der „Unternehmerverpflichtung“ nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) iii) in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b) iii) der Verordnung (EU) 2016/429 entspricht auch die Anordnung in Nr. 4 des Tenors, dass die Kontaktdaten zu erfassen sind, falls Tiere abgegeben werden. Sollte es tatsächlich zu einem Seuchenverdacht kommen, muss die Behörde epidemiologische Ermittlungen gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2016/429 durchführen und der Unternehmer hat die entsprechenden Daten gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung 2020/687 bereitzustellen.
Zu Nr. 2, 3 und 5 des Tenors:
Geflügel umfasst nach Artikel 4 Nr. 9 Verordnung (EU) 2016/429: „Geflügel“: Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
a) Erzeugung von
i) Fleisch;
ii) Konsumeiern;
iii) sonstigen Erzeugnissen;
b) Wiederaufstockung von Wildbeständen;
c) Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden;
sowie „gehaltene Vögel“ nach Artikel 4 Nr. 10 Verordnung (EU) 2016/429:
„in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden;
Artikel 269 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 gestattet die Anwendung nationaler Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung unter Bezug auf Artikel 24 bis 30 der Verordnung. Gemäß Art 26 Abs. 2 ist die Überwachung so zu gestalten, dass die rechtzeitige Erkennung gelisteter Seuchen ermöglicht wird. Nach § 7 Absatz 2 Geflügelpestverordnung dürfen Enten und Gänse auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der jeweiligen Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Anstelle der vorgenannten Untersuchung kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden (Sentinelhaltung) und ferner hat der Tierhalter jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.
Aufgrund der geringeren Empfänglichkeit bzw. geringen Erregerausscheidung von Tauben können für diese nach Risikobewertung Ausnahmen erlassen werden. Diese entsprechen den Ausnahmetatbeständen des nationalen Rechtes, in dem Tauben im § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Geflügelpest-Verordnung ausdrücklich von den Regelungen befreit sind.
zu Nr. 6 des Tenors:
Gemäß § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nr. 6 des Tenors angeordnete Verbot von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Tiere empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden falls die unter Nr. 2 bis 5 genannten Bedingungen nicht eingehalten werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf insbesondere nicht untersuchter Tiere eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.
Die Anordnungen in den Punkten 1 bis 6 des Tenors stehen auch im Einklang mit § 4 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung, nachdem die zuständige Behörde Veranstaltungen beschränken oder verbieten kann, sofern es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Das ist bei der derzeitigen HPAI-Situation geboten. Damit wird der erweiterten Risikoeinschätzung des FLI vom 25. September 2023 gefolgt.
Zu Nr. 7 des Tenors:
Durch die neuerliche Risikobewertung des FLI wird die aktuelle Seuchensituation berücksichtigt und die vorliegende Allgemeinverfügung den gegenwärtigen Gegebenheiten in Hinblick auf die aviäre Influenza angepasst.
Zu Nr. 8 des Tenors:
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nrn. 1 bis 7 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
Zu Nr. 9 des Tenors:
Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist insbesondere, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlässt. Ferner unterbleibt eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 3 ThürVwVfG wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht (in diesem Fall Tierseuchenbekämpfung).
zu Nr. 10 des Tenors
Diese Allgemeinverfügung ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Sie kann widerrufen werden, wenn sich die äußeren Bedingungen (z.B. die Seuchenlage) ändern und insbesondere auch, wenn die im Folgenden aufgeführten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG).
Zu Nr. 11 des Tenors:
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen, einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruches Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungskostengesetztes i. V. m. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung erhoben werden können.
Im Auftrag
gez. Dr. Knyrim - Siegel -
Amtstierarzt
Amtsleiter
Hinweise:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.
- In ausgewiesenen Schutz- und Überwachungszonen dürfen bis auf Widerruf keine Geflügelausstellungen oder Geflügelveranstaltungen anderer Art durchgeführt werden.
-
Gesundheitsbescheinigung und Eigenerklärung (Bekämpfung der Geflügelpest: Regelungen zu Geflügelausstellungen und Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken )
Hier finden Sie die zugehörigen Dokumente zur Bekämpfung der Geflügelpest: Regelungen zu Geflügelausstellungen und Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken.
- Gesundheitsbescheinigung (gültig: max. 7 Tage ab Unterschrift bis zur Anlieferung) für die Teilnahme von Geflügel und gehaltenen Vögeln an Veranstaltungen in Thüringen mit überregionaler Beteiligung
- Eigenerklärung für die Teilnahme von Geflügel und gehaltenen Vögeln an Veranstaltungen in Thüringen mit überregionaler Beteiligung