Bitte beachten!!!!!
Für Angelegenheiten der Kfz-Zulassung und der Führerscheinstelle vereinbaren Sie bitte zwingend einen Termin (hier online möglich)! Ohne Termin kann Ihr Vorgang leider nicht bearbeitet werden.
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Erteilung, Erweiterung und Verlängerung einer allgemeinen Fahrererlaubnis und zur Fahrgastbeförderung
Hinweise zur Erteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Was wird bei Abgabe eines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis benötigt?
Das Antragsformular (wird in der Regel von der Fahrschule/dem Fahrlehrer ausgehändigt) ist vollständig auszufüllen, das heißt:
- vollständige Angaben der persönlichen Daten
- die beantragte/n Fahrerlaubnisklasse/n
- Art der Antragstellung (Erteilung, Erweiterung usw.)
- Sehhilfe: ja/nein
- Angaben zu geistigen, körperlichen Einschränkungen/Behinderungen/Krankheiten sind freiwillig
- Datum, Unterschrift
- bei Bewerbern unter 18 Jahren ist die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter erforderlich (im Falle nur eines vorhandenen Sorgeberechtigten ist z. B. der Sorgerechtsbeschluss bzw. eine Sterbeurkunde vorzulegen)
Dem Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen und Nachweise im Original:
- 1 Lichtbild nach den Bestimmungen der zurzeit geltenden Passverordnung (Frontalaufnahme des Kopfes, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen)
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis, wenn dieser nicht vorhanden: Kinderausweis, Reisepass oder Geburtsurkunde in Verbindung mit einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes; ggf. kann auch ein anderes amtliches Identitätsdokument ausreichen)
- Nachweis über das Sehvermögen (z. B. Sehtest bei Erwerb der Klassen A, A1, AM, B, BE, M, L und T von einem Optiker oder Zeugnis/Gutachten bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE von einem Augenarzt oder einem Arbeits-/Be-triebsmediziner)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5.1 Fahrerlaubnis-Verordnung bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE (kann von Allgemeinmedizinern, Arbeits-/Betriebsmedizinern usw. erstellt werden)
- bei Erwerb der Klassen D1, D1E, D und DE ist zusätzlich ein Gutachten über die besonderen Anforderungen nach Anlage 5.2 Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich - wird durch die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst (die entsprechende Untersuchungsstelle ist der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen)
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Die Kosten betragen (ohne eine ggf. erforderliche anlassbezogene Eignungsüber-prüfung) bei einer Ersterteilung 45,70 € /Erweiterung 44,90 €; für jede zusätzliche Ausstellung eines Führerscheines 10,00 €
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Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis/ Dienstfahrerlaubnis
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Umtausch/Ersatzausstellung eines Führerscheins
Hinweise zum Umtausch alter Führerscheine in den neuen EU-Kartenführerschein
Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden (also alle Führerscheine, welche noch keine Befristung haben), sind mit Bezug auf die Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung (BGBl I Nr. 7 vom 18.03.2019 S. 222) wie folgt umzutauschen.
I. Führerschein, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Papierführerscheine):
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhaber
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden sein muss
Vor 1953 19.01.2033 1953 - 1958 19.01.2022 1959 - 1964 19.01.2023 1965 - 1970 19.01.2024 1971 oder später 19.01.2025 II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Plastikkarten):
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss 1999 - 2001 19.01.2026 2002 - 2004 19.01.2027 2005 - 2007 19.01.2028 2008 19.01.2029 2009 19.01.2030 2010 19.01.2031 2011 19.01.2032 2012 - 18.01.2013 2033 Die Gültigkeit der seit dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinkarten ist auf 15 Jahre befristet und muss alle 15 Jahre erneuert werden.
Bestimmte Fahrerlaubnisinhaber müssen allerdings ihren alten Führerschein in die befristete „EU-Karte“ unabhängig von der Regelung in Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung umtauschen, wenn sie weiterhin die bisherige Berechtigung in vollem Umfang behalten möchten. Hiervon sind in erster Linie Personen betroffen, deren Fahrerlaubnisklassen befristet sind oder waren (z. B. Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen über 7,5 t berechtig[t]en). In solchen Fällen handelt es sich aber um die Verlängerung oder die (Neu)Erteilung betreffender Fahrerlaubnisklassen.
Ein sofortiger Umtausch in den befristeten EU-Kartenführerschein ist zudem erforderlich im Falle eines Fahrerlaubnisinhabers, der einen Führerschein mit einem Ausstellungsdatum vor dem 31. Dezember 1998 besitzt, wenn er zusätzlich einen Internationalen Führerschein, eine Fahrtenschreiberkarte und/oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragt/benötigt.
Ob ein internationaler Führerschein im Ausland mitgeführt werden muss, sollten Sie rechtzeitig (z. B.) beim Reiseveranstalter erfragen.
Der neue befristete EU-Kartenführerschein zeichnet sich durch seine
- Handlichkeit,
- Fälschungssicherheit,
- Aktualität (insbesondere des Lichtbildes) und
- der Registriersicherheit im Falle eines verloren gegangenen Führerscheines
aus.
Was muss ich tun, um den alten Führerschein in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen?
- persönliche Antragstellung (u. a. auf Grund der erforderlichen Unterschriftsleistung auf dem neuen Führerschein) bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wartburgkreises in einer der Dienststellen in Bad Salzungen oder Eisenach ist erforderlich
- benötigte Unterlagen:
- 1 Lichtbild (Größe 35mm x 45mm) nach den Bestimmungen der Passverordnung (Frontalaufnahme des Kopfes, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen)
- bisheriger Führerschein
- Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes (Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein)
- (falls vorhanden) bringen Sie bitte event. alte noch vorhandene Erteilungsunterlagen mit (wie z. B. die sog. VK 30 – graue Karteikarte, zwischen 1968 und 1982 in der damaligen DDR ausgegeben)
Die Gebühr zum Umtausch des Führerscheins beträgt 25,30 €.
Rechtliche Hinweise:
- „Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen“ (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung).
- „Ein Führerschein, der vor dem 19 Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt.“ Nach Ablauf dieser Frist verliert der (alte) Führerschein seine Gültigkeit (§ 24a Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung).
- Ein Fahrerlaubnisinhaber, der beim Führen eines Kraftfahrzeuges einen ungültigen Führerschein mit sich führt, handelt ordnungswidrig (§ 75 Ziff. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Bei weiteren Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf (siehe Ansprechpartner im Fahrerlaubniswesen nach Sachbereichen).
- Fahrtenschreiberkarte
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Berufskraftfahrerqualifikation
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Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung/ Verzicht
Hinweis: Alle Verfahren zur Neuerteilung von Fahrerlaubnissen werden in Bad Salzungen bearbeitet. Durch die Außenstelle Eisenach können entsprechende Anträge angenommen werden.
Hinweise zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis oder wenn freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Die Antragstellung sollte immer nach telefonischer Terminvereinbarung persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde in der Dienststelle Bad Salzungen, Erzberger Allee 14 vorgenommen werden. Die Antragstellung kann 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bzw. vor Abschluss der Vorbereitungsmaßnahmen auf eine eventuell erforderliche Eignungsüberprüfung erfolgen. In der Regel ist eine Antragstellung ca. 3 – 4 Monate vorab ausreichend. Im Rahmen der Antragstellung sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt
- Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ (ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt ca. zeitgleich zur Fahrerlaubnisantragstellung zu beantragen und wird dann direkt an die Fahrerlaubnisbehörde gesandt)
- Nachweis über die Eignungsuntersuchung (ärztliche Einschätzung/
Bescheinigung) entsprechend der Anlage 5 FeV* bei Bewerbern der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E - Nachweis über das Sehvermögen (z. B. Sehtestbescheinigung von einem Optiker) - bei Bewerbern der Klassen C, CE, C1 C1E, D, DE, D1, D1E ist ein Zeugnis bzw. Gutachten eines Augenarztes nach Anlage 6 FeV* erforderlich
- Nachweis über die Ausbildung in Erste Hilfe
- 1 Lichtbild nach den Bestimmungen der Passverordnung (Frontalaufnahme des Kopfes, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen).
* Die Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 FeV sowie der Nachweis über das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV (Sehtestbescheinigung oder das Zeugnis bzw. Gutachten) kann gegebenenfalls im Rahmen einer notwendigen Eignungsuntersuchung (z. B. medizinisch-psychologisches Gutachten) durchgeführt werden.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Antrag, die oben aufgeführten Unterlagen und der Sachverhalt jedes Einzelfalls nach der Antragstellung zunächst ausführlich geprüft werden müssen. Hierzu gehört auch, dass durch die Fahrerlaubnisbehörde weitere Auskünfte (neben dem durch den Antragsteller zu beantragenden behördlichen Führungszeugnis) eingeholt werden müssen, z. B. Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt und falls erforderlich auch eine Auskunft vom Landeskriminalamt oder strafrechtliche Ermittlungsakten. Wenn die Fahrerlaubnis z. B. von einem Gericht entzogen wurde, hat der Richter in dem Strafverfahren nicht darüber entschieden, ob der Betreffende nach Ablauf der Sperrfrist wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob Bedenken gegen die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung des Betreffenden bestehen. Wenn sich Bedenken an der Kraftfahreignung ergeben, so kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens (z. B. ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten) abhängig gemacht werden. In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Betreffende bereits vor der Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde geeignete Maßnahmen (Abstinenznachweise, verkehrspsychologische Gespräche usw.) zur Vorbereitung auf solch eine Eignungsuntersuchung in Anspruch genommen bzw. sich dahingehend informiert hat. Die Zeit der Entziehung der Fahrerlaubnis sollte genutzt werden, um die Vorbereitung durchzuführen. Entsprechendes Informationsmaterial der Stellen, welche diese Vorbereitungsmaßnahmen anbieten, sind bei der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich. Die Höhe der Gebühren für eine Antragstellung ist in jedem Fall unterschiedlich, da sich diese nach dem vorgenommenen Verwaltungsaufwand in dem Neuerteilungsverfahren richten.
Informationen zur Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens:
Die Anordnung und Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann unter anderem erforderlich werden, wenn:
- die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden war
- die Fahrerlaubnis wegen Straftaten entzogen war oder Straftaten begangen wurden, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Einwirkung von Alkohol begangen wurden
- ein (Kraft)Fahrzeug (auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. ein Fahrrad) im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde
- wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden konnte (auch unter 1,6 Promille) und weitere Anhaltspunkte/Hinweise auf Alkoholmissbrauch gegeben sind
- nach einem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht
- die Fahrerlaubnis wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter Einwirkung von Drogen (Betäubungsmittel) bzw. Arzneimitteln entzogen bzw. auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde
- zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist, oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel bzw. psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt
- die Fahrerlaubnis wegen Erreichens oder Überschreitens von 8 Punkten im Fahreignungsregister entzogen wurde
- dies durch einen Fach- oder Amtsarzt empfohlen wurde.
Weitere Informationen dazu sind zu finden unter:
Die Anordnung und Vorlage eines ärztlichen Gutachtens kann unter anderem erforderlich werden:
- wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen
- bei Anhaltspunkten für eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
- bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
- bei Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
- wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 FeV (können an dieser Stelle nicht alle aufgeführt werden) hinweisen
Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit: Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil oder wenn innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden oder nach
§ 69 oder § 69 b des Strafgesetzbuches, ist die Neuerteilung gegebenenfalls von weiteren Voraussetzungen (z. B. Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einem besonderen Aufbauseminar) abhängig. Diesbezügliche Informationen erfolgen im Rahmen der Antragstellung durch die Fahrerlaubnisbehörde.Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sind die Vorschriften der Ersterteilung anzuwenden. Das bedeutet, dass eine neue Fahrerlaubnis nur in dem Umfang erteilt werden kann, wie sie zum Zeitpunkt der Neuerteilung, aber unter Berücksichtigung der Anlage 3 FeV, gültig ist. Besitzstände, abgeleitet aus früheren Fahrerlaubniserteilungsdaten, sind nicht mehr vorhanden. Nähere Auskünfte können durch die Fahrerlaubnisbehörde gegeben werden.
Abschließender Hinweis:
In manchen Fällen ist auch die Ablegung einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung (Theorie- und Praxisprüfung für die beantragten Fahrerlaubnisklassen) erforderlich. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf Grund der Zeitdauer der fehlenden Fahrberechtigung Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen haben muss (z. B. wenn vermutet werden muss, dass der Betreffende die gesetzlich vorgeschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, weil er schon lange nicht mehr im Besitz der Fahrerlaubnis ist).
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Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Hinweis: Die Bearbeitung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen erfolgt in der Regel in der Dienststelle Bad Salzungen.
Dies betrifft Verfahren:
- Fahrerlaubnis auf Probe
- Fahreignungs-Bewertungssystem
- Klärung von Eignungszweifeln im Zusammenhang mit Alkohol, Betäubungsmitteln, Arzneimitteln
- allgemeine Kraftfahreignung.
Hinweise zum Fahreignungs-Bewertungssystem
Hinweise zur Auskunft (u. a.) aus dem Fahreignungsregister
Hinweise zur Fahrerlaubnis auf Probe
Kontakt Sachgebiet Fahrerlaubniswesen
Straßenverkehrsamt
Sachgebiet Fahrerlaubniswesen
Telefon: | 03695 615901 |
Fax: | 03695 616199 |
E-Mail: | E-Mail an das Straßenverkehrsamt senden |
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Sprechzeiten im Fahrerlaubniswesen, Dienststelle Bad Salzungen und Eisenach in der Regel von
Montag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Dienstag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
Mittwoch | kein Sprechtag |
Donnerstag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
Freitag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Die Sprechzeiten des Sachgebietes Fahrerlaubniswesen weichen von den allgemeinen Sprechzeiten der Kreisverwaltung ab.
Daher bietet die Fahrerlaubnisbehörde des Wartburgkreises die Möglichkeit, Termine für Anliegen über ein Online-Terminvergabesystem zu reservieren.
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!
Telefon Bad Salzungen: 03695 616112, -6118 und -6133, -6136
Telefon Eisenach: 03695 616166, -6167, -6168 und -6169