Landratswahl

Hier finden Bürgerinnen und Bürger alle relevanten Informationen zur Landratswahl.

Die Wahlergebnisse finden Sie am 9. Juni 2024 ab 18 Uhr unter https://wahlen.thueringen.de/kommunalwahlen/kw_wahlergebnisse_LR.asp

  • Ansprechpartner

    Landkreiswahlleiterin

    Frau Manja Voll

    Landratsamt Wartburgkreis
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen

    Tel.: 03695/61-5900
    Fax: 03695/61-5999

    E-Mail: wahlen@wartburgkreis.de

     

    Stellvertretender Landkreiswahlleiter

    Herr Martin Becker

    Landratsamt Wartburgkreis
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen

    Tel.: 03695/61-5700
    Fax: 03695/61-5799

    E-Mail: wahlen(at)wartburgkreis.de

  • Termine

    Die Landratswahl des Wartburgkreises findet am 26. Mai 2024 statt.

    • Die Einreichung der Wahlvorschläge ist bis zum 12. April 2024 bis 18:00 Uhr möglich.
    • Die Sitzung des Wahlausschusses findet am 23. April 2024, um 13.00 Uhr, statt.


    Nähere Informationen finden sie unten auf der Seite unter "Öffentliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin zur Landratswahl". 

  • Informationen für Parteien

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landeswahlleiters.

    Ebenso finden Sie hier die gesetzlichen Grundlagen.

     

  • Informationen für Wähler

    Die Wahlergebnisse finden Sie am 9. Juni 2024 ab 18 Uhr unter wahlen.thueringen.de/kommunalwahlen/kw_wahlergebnisse_LR.asp

    Häufig gestellte Fragen zur Landratswahl werden hier erläutert.

    Der Personalausweis genügt zur Stichwahl

    Für die Stichwahl des Landrates am Sonntag, 9. Juni gilt: wer die Wahlbenachrichtigungskarte verlegt oder verloren hat, kann trotzdem wählen. Es genügt, den Personalausweis oder Reisepass mitzunehmen und diesen bereitzuhalten.

    Wer bereits für die Wahl am 26. Mai 2024 einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt hatte, erhält diese automatisch auch für die Stichwahl am 9. Juni von der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes zugesandt. Diese müssten mittlerweile bei den Briefwählern angekommen sein. Wer die Unterlagen noch nicht erhalten hat, möchte sich bitte an die Gemeindeverwaltung wenden.

    Wer für die Stichwahl am 9. Juni noch Briefwahl beantragen möchte, kann dies immer noch bei der Gemeindeverwaltung tun. Wahlberechtigte können bis Freitag, 7. Juni um 18 Uhr einen Wahlschein beantragen.

    Bei glaubhafter Versicherung, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann eine erneute Erteilung bis Samstag, 8. Juni 12 Uhr, erfolgen. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung können Wahlscheine auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden.

     

Öffentliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin zur Landratswahl

  • Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiterin des Wartburgkreises über das endgültige Ergebnis der Stichwahl des Landrats des Wartburgkreises am 9. Juni 2024

    Der Wahlausschuss des Wartburgkreises hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Juni 2024 folgendes Ergebnis für die Stichwahl des Landrats im Wartburgkreis am 9. Juni 2024 ermittelt, welches hiermit bekannt gegeben wird:

     

    Zahl der Wahlberechtigten

    130.658

    Zahl der Wähler

    78.081

     

     

    Zahl der ungültigen Stimmabgaben

    1.151

    Zahl der gültigen Stimmabgaben

    76.930

     

    Davon entfielen auf die Wahlvorschläge:

    Kennwort der Partei oder Wählergruppe

    Name, Vorname

    Stimmen

    %

    Alternative für Deutschland (AfD)

    Krell, Uwe

    28.501

     

    37,0

    Christlich Demokratische

    Union Deutschlands (CDU)

    Dr. Brodführer, Michael

    48.429

    63,0

     

    Die höchste Stimmenzahl der abgegebenen gültigen Stimmen entfiel auf den Bewerber

    Kennwort der Partei oder Wählergruppe

    Name, Vorname

    Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

    Dr. Brodführer, Michael

     

    Damit ist Herr Dr. Michael Brodführer zum Landrat des Wartburgkreises gewählt.

     

    Hinweis:

    Jeder Wahlberechtigte und auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte nicht wahlberechtigte Bewerber kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt (Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar) wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die schriftliche Erklärung ist vom Anfechtenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

     

    Bad Salzungen, 12. Juni 2024

    gez. Manja Voll

    Landkreiswahlleiterin

  • Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiterin des Wartburgkreises über das Ergebnis der Wahl des Landrats des Wartburgkreises am 26. Mai 2024

    Der Wahlausschuss des Wartburgkreises hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29. Mai 2024 folgendes Ergebnis für die Wahl des Landrats im Wartburgkreis am 26. Mai 2024 ermittelt, welches hiermit bekannt gegeben wird:

    I
    Wahlergebnis

     

    Zahl der Wahlberechtigten 130.746
    Zahl der Wähler 80.770
    Zahl der ungültigen Stimmabgaben 1.773
    Zahl der gültigen Stimmabgaben 78.997


    Davon entfielen auf die Wahlvorschläge

    Listen-Nr. Kennwort der Partei oder Wählergruppe Name, Vorname Stimmen %
    1 DIE LINKE (DIE LINKE) Bilay, Sascha 7.474 9,5
    2 Alternative für Deutschland (AfD) Krell, Uwe 25.339 32,1
    3 Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Dr. Brodführer, Michael 33.928 42,9
    4 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Klostermann, Michael 12.256 15,5

     

    II
    Stichwahl


    Da bei der Wahl am 26. Mai 2024 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, findet
    am 9. Juni 2024 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zwischen den folgenden Bewerbern eine Stichwahl statt.

    Kennwort der Partei oder Wählergruppe Name, Vorname Stimmen
    Alternative für Deutschland (AfD) Krell, Uwe 25.339
    und
    Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

    Dr. Brodführer, Michael

    33.928

    Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet die Stichwahl nicht statt; dann ist die Wahl zu wiederholen.

    Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

    Die Wahlbenachrichtigung für die erste Wahl behält ihre Gültigkeit.
    Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl.

    Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Dies gilt auch für die Wahlberechtigten, die einen Wahlschein für die Stichwahl bereits vor der ersten Wahl beantragt haben.
    Im Übrigen können Wahlscheine für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

    Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und nicht bereits vor der ersten Wahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.

    Der Wahlschein kann mündlich oder schriftlich bei der Gemeindeverwaltung bis zum 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller
    muss in dem Antrag seinen Familiennamen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift sowie die Anschrift angeben, an die der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu senden ist. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 8. Juni 2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Ausnahmsweise erhält ein Wahlberechtigter noch bis zum 9. Juni 2024, bis 15.00 Uhr, auf Antrag bei der Gemeindeverwaltung einen Wahlschein, wenn

    • er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
    • die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind,
    • das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wurde oder
    • bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

    Auch in der Stichwahl hat jeder Wähler und jede Wählerin 1 Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Bewerber kennzeichnen.
    Die Wahlanfechtung kann erst nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl erfolgen.

    Ich weise darauf hin, dass die Sitzung des Landkreiswahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Landrates im Wartburgkreis am Mittwoch, den 12. Juni 2024 um 15.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen stattfindet. Die Sitzung des Wahlausschusses des Landkreises ist öffentlich.

    Bad Salzungen, 29. Mai 2024
    gez. Manja Voll
    Landkreiswahlleiterin

  • Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiterin des Wartburgkreises über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Landrats am 26. Mai 2024

    Der Landkreiswahlausschuss des Wartburgkreises hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. April 2024 folgende Wahlvorschläge für die Wahl des Landrats im Wartburgkreis am 26. Mai 2024 als gültig zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:

     

    Listen-

    nummer

    Kennwort der Partei,

    der Wählergruppe

    Name,

    Vorname

    Wohnort

    Erklärung*

    ja         nein                    

    1

    DIE LINKE (DIE LINKE)

    Bilay, Sascha 

    99817 Eisenach

     

     

    X

    2

    Alternative für Deutschland (AfD)

    Krell, Uwe

    36433 Bad Salzungen

     

    X

    3

    Christlich Demokratische

    Union Deutschlands (CDU)

    Dr. Brodführer, Michael

    36448 Bad Liebenstein

     

    X

    4

    Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

    Klostermann,

    Michael

    99817 Eisenach

     

    X

     

    * Erklärung der Bewerber zur Frage, ob sie wissentlich als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet haben.

     

    Jeder Wähler und jede Wählerin hat 1 Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Bewerber kennzeichnen.

     

    Bad Salzungen, den 24.04.2024

     

    gez. Manja Voll

    Landkreiswahlleiterin

     

  • Sitzung des Wahlausschusses 29. Mai 2024 - Festlegung endgültiges Wahlergebnis

    Die Sitzung des Wahlausschusses des Wartburgkreises zur Wahl des Landrates und zur Wahl der Mitglieder des Kreistages findet statt

    am Mittwoch, den 29. Mai 2024, um 13.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
    Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen.

     

    Sitzungsgegenstand:

    1. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Landratswahl im Wartburgkreis sowie die Bekanntgabe des gewählten Bewerbers
    2. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Kreistagswahl im Wartburgkreis.

     

    Die Sitzung des Wahlausschusses des Wartburgkreises ist öffentlich.

    Sofern bei der Landratswahl am 26. Mai 2024 kein Wahlbewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, findet am 9. Juni 2024 eine Stichwahl unter den beiden Erstplatzierten statt. Für diesen Fall tritt der Wahlausschuss am 12. Juni 2024 um 15:00 Uhr im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen, zusammen. Sitzungsgegenstand ist dann die erneute Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses sowie die Bekanntgabe des gewählten Bewerbers.

     

    Bad Salzungen, den 26. Februar 2024

     

    gez. Manja Voll
    Landkreiswahlleiterin

  • Sitzung des Wahlausschusses 23. April 2024 - Prüfung und Beschlussfassung der eingereichten Wahlvorschläge

    Die Sitzung des Wahlausschusses des Wartburgkreises zur Wahl des Landrates und zur Wahl der Mitglieder des Kreistages findet statt

     

    am Dienstag, den 23. April 2024, um 13.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
    Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen

     

    Sitzungsgegenstand:

    1. Prüfung und Beschlussfassung über die Zulassung bzw. Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge zur Landratswahl
    2. Prüfung und Beschlussfassung über die Zulassung bzw. Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge und der Erklärungen zu den Listenverbindungen zur Kreistagswahl.

    Die Sitzung des Wahlausschusses ist öffentlich.

    Ich weise darauf hin, dass aufgrund von möglichen Einwendungen oder von Amts wegen eine weitere Sitzung des Wahlausschusses erforderlich werden kann, die ich vorsorglich für Dienstag, den 30. April 2024, um 13.00 Uhr im Beratungsraum 3 des Landratsamtes Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen anberaume (§ 17 Abs. 4 Satz 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG). Sitzungsgegenstand ist in diesem Fall die Prüfung und Beschlussfassung über die erhobenen Einwendungen.

     

    Bad Salzungen, den 26. Februar 2024

    gez. Manja Voll
    Landkreiswahlleiterin

  • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Landrates im Wartburgkreis am 26. Mai 2024

    1.       Im Wartburgkreis wird am 26. Mai 2024 ein Landrat gewählt.

    Zum Landrat, der als Beamter auf Zeit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt wird, ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. Zum Landrat kann auch ein Bewerber gewählt werden, der zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht im Landkreis hat.

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:

    Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.

    (Vgl. §§ 1, 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 ThürKWG; zum Landrat sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche.)

    Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

    Zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Landrat nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Landrates hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter des Landkreises eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).

     

    1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Landrates können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

    Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

    Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.

    Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

    In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Sind nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter des Landkreises abberufen und durch andere ersetzt werden.

    (Zum Erfordernis der Volljährigkeit vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 25.09.2018 - VerfGH 24/17, S. 51)

     

    1.2  Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten:

    a)      das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

    b)       Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,

    c)       die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

    d)      die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres

             Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

    Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:

    a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt,

     

    b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,

    c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG,

    d) Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 23 zur ThürKWO,

    e) Bescheinigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags, ggf. des Beauftragten und seines Stellvertreters nach dem Muster der Anlage 24 zur ThürKWO

    (Vgl. §§ 17 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 1, 2 und 3 ThürKWO; §§ 14 Abs. 1 bis 4, 16 und 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)


    1.3     Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 250 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Landrat als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

    (Vgl. zum Vorstehenden §§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 2 ThürKWG)

    Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:

    a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt,

    b) Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 23 zur ThürKWO,

    c) Bescheinigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags nach dem Muster der Anlage 24 zur ThürKWO.

    (Vgl. §§ 17 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 3 ThürKWO; § 24 Abs. 2 bis 4 ThürKWG, 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)

     

    2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

    Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter des Landkreises an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter des Landkreises ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).   

    (Vgl. § 17 Nr. 3 ThürKWO; §§ 15, 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)

     

    3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag des Wartburgkreises vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 200 Unterschriften).

    3.1     Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 200 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag vertreten ist.


    3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.


    3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine von der Wahlleiterin des Landkreises im Landratsamt Wartburgkreis bis zum 22. April 2024 bis 18.00 Uhr ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten.

    Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird von der Wahlleiterin des Landkreises mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten des Landratsamtes Wartburgkreis:

         Montag:             08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (am Montag, den 22.04.2024 bis 18.00 Uhr)

         Dienstag:           08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

         Mittwoch:          08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

         Donnerstag:      08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

         Freitag:              08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

         in der Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen, Zimmer 149, ausgelegt.

    Die Wahlleiterin des Landkreises legt die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften außerdem auch bei allen Gemeindeverwaltungen innerhalb des Wahlgebiets unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags aus. Bei der Leistung von Unterstützungsunterschriften sind Bescheinigungen der Gemeindeverwaltung über die Wahlberechtigung des Unterzeichners nach dem Muster der Anlage 24 zur ThürKWO vorzulegen, es sei denn, dass die Unterstützungsunterschrift vom Wahlberechtigten bei der Gemeindeverwaltung seiner Hauptwohnung geleistet wird.

    (Gemeindeverwaltung sind auch die Verwaltungsgemeinschaft und die erfüllende Gemeinde für ihre Mitgliedsgemeinden)

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei dem Landratsamt oder den Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.

    Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.

    (Vgl. §§ 17 Nr. 4, 18 Abs. 3 und 4, 20 ThürKWO; §§ 14 Abs. 1, 5 und 6, 24 Abs. 4, 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)


    3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls von der Wahlleiterin des Landkreises mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.

    (Vgl. §§ 17 Nr. 4, 18 Abs. 3 und 4, 20 ThürKWO; §§ 14 Abs. 5 und 6, 24 Abs. 4, 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)


    4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12. April 2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin des Landkreises Wartburgkreis,

    Frau Manja Voll
    Landratsamt Wartburgkreis
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen

              einzureichen.

    Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12. April 2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.

    (Vgl. §§ 17 Nr. 6 und 21 Abs. 2 ThürKWO; §§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3, 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)


    5.  Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt.

    (Vgl. § 17 Nr. 8 ThürKWO; § 28 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 7 Satz 1 ThürKWG)

     

    6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 22. April 2024 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 23. April 2024 tritt der Wahlausschuss des Landkreises zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.


    7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).


    8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

     

    Bad Salzungen, den 26. Februar 2024

    gez. Manja Voll
    Landkreiswahlleiterin

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