Wer auf seinem Grundstück oder in entsprechendem Auftrag Bäume fällen oder Hecken zurückschneiden möchte, hat dazu noch bis Ende Februar Zeit.
Danach gilt das naturschutzrechtliche Verbot, vom 1. März bis zum 30. September, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Gleiches gilt für Röhrichte, die in dem Zeitraum nicht zurückgeschnitten werden dürfen. Dies ist unbedingt einzuhalten, um die heimische Tierwelt zu schützen, die auf diese Lebensräume als Fortpflanzungs- und Ruhestätten angewiesen ist. Danach, also im Sommerhalbjahr vom 1. März bis 30. September, sind nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie der abschnittsweise Rückschnitt von Röhrichten zulässig. Das Verbrennen von Gehölzschnitt ist auch im Winterhalbjahr abfallrechtlich nicht zulässig. Daneben ist es auch verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen.
Die Verbote gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht für behördliche Maßnahmen sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, für zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft und für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Für Eingriffe und Bauvorhaben muss zumeist eine entsprechende behördliche Genehmigung vorliegen. Für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist – auf eigene Kosten – der jeweilige Baumeigentümer verantwortlich. In Zweifelsfällen und bei besonders stattlichen und an sich erhaltenswerten Bäumen sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Baumsachverständiger einbezogen werden.
Nicht ohne Weiteres zulässig ist auch im Winterhalbjahr die Rodung von Waldstücken oder die Fällung größerer orts- oder landschaftsbildprägender Baumbestände. Neben der Geltung waldrechtlicher Regelungen in Zuständigkeit von ThüringenForst als unterer Forstbehörde kann in solchen Fällen eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung durch die untere Naturschutzbehörde erforderlich werden. Damit verbunden sind dann in der Regel Kompensationsmaßnahmen, also Ersatzpflanzungen.
Die Vorschriften dienen insbesondere dem Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen. Vogelnester in Bäumen und Hecken sowie Fledermäuse in Baumhöhlen sind selbst bei genauer Inaugenscheinnahme fast nie erkennbar. Brütende Vögel, selbst die recht großen Ringel- und Türkentauben, verhalten sich dann sehr heimlich. Winter- und Sommergoldhähnchen, die kleinsten Singvögel Europas, sind kleiner als ein Zaunkönig und häufig gar nicht zu sehen. Fledermäuse fliegen nur in der Dämmerung und Dunkelheit ein und aus. Zudem können Baumhöhlen ab einer gewissen Höhe von unten nicht eingesehen werden.
Wenn während oder nach dem Schnitt ein Vogelnest oder eine Bruthöhle entdeckt wird, ist es meistens bereits zu spät, da die Eier ausgekühlt, zerstört oder die Jungvögel verlassen, verletzt oder gar getötet sind. Durch die Veränderungen in der Umgebung in Folge eines starken Schnitts werden verbliebene Nester oder Tagesquartiere in der Regel dann auch nicht mehr angenommen.
Greifvogelhorste in Bäumen und besiedelbare Höhlenbäume, z.B. mit Spechthöhlen, sind ganzjährig geschützt. Sie werden in der Regel jährlich wiederkehrend besiedelt, teils von unterschiedlichen, besonders geschützten Arten. Ihre Entfernung bedarf gewöhnlich einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Die entsprechenden artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote ergeben sich aus § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Als Ansprechpartner stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt unter der Tel. 03695 / 61-6701 zur Verfügung.