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Bewachungsgewerbe
Wer gewerbemäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis gemäß § 34a GewO.
Was wird benötigt?
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Personalausweis (bei Ausländern: Reisepass und aktuelle Meldebescheinigung)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Auszug aus dem Schuldnerregister des für ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichtes
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
- Nachweis über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten
- Nachweis über Abschluss Haftpflichtversicherung
- Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)
- polizeiliches Führungszeugnis sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung bei ihrer zuständigen Meldebehörde/ Einwohnermeldeamt)
Verwaltungsgebühren: 800,00 € (für die Erlaubniserteilung), 60,00 € (für die Geeignetheitsprüfung je Wachperson)
Zu beachten ist, dass der Inhaber eines Bewachungsunternehmens Wachpersonen erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung durch die Gewerbebehörde mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betrauen darf (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Bewachungsverordnung).
Formular: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Bewacher gem. § 34a GewO (Thüringer Formularpool)
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Finanzanlagenvermittler
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler) bedarf der Erlaubnis gemäß § 34 f GewO der zuständigen Behörde.
Was wird benötigt?
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei der Gewerbebehörde)
- polizeiliches Führungszeugnis sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung bei ihrer zuständigen Meldebehörde/ Einwohnermeldeamt)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- Auszug aus dem Schuldnerregister des Vollstreckungsgerichtes
- Auskunft des Insolvenzgerichtes (Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis und Mitteilung darüber, ob ein laufendes Verfahren anhängig ist)
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch die Industrie- und Handelskammer, ggf. eine Sachkundeprüfung gleichgestellter Ausbildungsabschlüsse
- Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)
Nach erteilter Erlaubnis haben sich die Gewerbetreibenden im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer Erfurt (Registerbehörde) gemäß § 11a Abs. 1 GewO registrieren zu lassen.
Verwaltungsgebühr: 550,00 € (für jeden Tätigkeitsbereich zusätzlich 400 Euro)
Notwendigkeit einer KWG-Erlaubnis bei der Abschlussvermittlung (Finanzanlagenvermittlung)
Das „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes“ ist am 19.07.2014 in Kraft getreten.
In der Folge deckt die gewerberechtliche Erlaubnis gem. § 34 f GewO nur noch die Anlageberatung und Anlagevermittlung ab. Für eine Abschlussvermittlung ist eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich.
Eine Abschlussvermittlung erfolgt, wenn der Gewerbetreibende als Vermittler in fremden Namen und für fremde Rechnung Finanzprodukte anschafft und veräußert.
Weitere Erklärungen zur Definition und Abgrenzung der Abschlussvermittlung hat die BaFin im Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung“ von Dezember 2009 erstellt, zu finden unter http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_091207_tatbestand_abschlussvermittlung.html.
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Honorar-Finanzanlagenberater
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu:
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalgesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von seinem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis gemäß § 34h GewO der zuständigen Behörde.
Was wird benötigt?
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei der Gewerbehörde)
- polizeiliches Führungszeugnis sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- Auszug aus dem Schuldnerregister des Vollstreckungsgerichtes
- Auskunft des Insolvenzgerichtes (Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis und Mitteilung darüber, ob ein laufendes Verfahren anhängig ist)
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch die Industrie- und Handelskammer, ggf. eine Sachkundeprüfung gleichgestellter Ausbildungsabschluss
- Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)
Nach erteilter Erlaubnis haben sich die Gewerbetreibenden im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer Erfurt (Registerbehörde) gemäß § 11a Abs.1 GewO registrieren zu lassen.
Verwaltungsgebühr: 550,00€ (für jeden Tätigkeitsbereich zusätzlich 400,00 €)
Hinweise:
Die Honorar-Finanzanlagenberater dürfen kein Gewerbe nach § 34f GewO (Finanzanlagenberater) ausüben.
Es besteht nur die Möglichkeit, entweder als Honorar-Finanzanlagenberater oder als Finanzanlagenvermittler tätig zu sein.
Wer vom Finanzanlagenvermittler (GewO § 34 f) zum Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) wechseln will, kann dies unter Vorlage der Erlaubnis nach § 34f GewO vornehmen. Es ist dann keine weitere Prüfung der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse und Sachkunde vorgesehen. Mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34 h GewO erlischt die Erlaubnis nach § 34f GewO.
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Immobiliardarlehensvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss
- von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB
oder
- entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB
vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will, bedarf nach § 34 i GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge mit einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
a) grundbuchlich abgesichert sind (unabhängig für was das Darlehen benutzt wird)
b) die dem Erwerb oder eines Erbbaurechts dienen (auch ohne grundbuchliche Absicherung)
c) die das juristische (nicht das physische) Eigentum an einem Grundstück, einer Immobilie oder einer Eigentumswohnung erhalten (z. B. Umschuldungen, Anschlussfinanzierungen)
Darlehen als Verbraucher, die ohne grundbuchliche Absicherung ausgereicht werden (z. B. Sanierung eines Daches eines Einfamilienhauses, PKW-Finanzierung, Konsumentenkredite) fallen weiterhin unter den § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO.
Was wird benötigt?
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- polizeiliches Führungszeugnis sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung bei Ihrer zuständigen Meldebehörde/Einwohnermeldeamt
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- Auszug aus dem Schuldnerregister des Vollstreckungsgerichtes
- Auskunft des Insolvenzgerichtes (Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis und Mitteilung darüber, ob ein laufendes Verfahren anhängig ist)
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch die Industrie- und Handelskammer, ggf. eine Sachkundeprüfung gleichgestellter Ausbildungsabschlüsse
- Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)
Nach erteilter Erlaubnis haben sich die Gewerbetreibenden im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer Erfurt (Registerbehörde) gemäß § 11 a Abs. 1 GewO registrieren lassen.
Verwaltungsgebühr: 550,00 €
Hinweis:
Immobiliardarlehensvermittler, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten (Honorar-Immobiliardarlehensberater), müssen neben den oben angeführten Anforderungen zudem für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.
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Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume sowie Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
- Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will oder
- Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will oder
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absätze 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwaltet (Wohnimmobilienverwalter)
bedarf der Erlaubnis gemäß § 34c GewO.
Was wird benötigt?
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- polizeiliches Führungszeugnis sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung bei ihrer zuständigen Meldebehörde/ Einwohnermeldeamt)
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- Auszug aus dem Schuldnerregister (über www.vollstreckungsportal.de)
- Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)
- Vorlage einer Bestätigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (nur erforderlich bei der Beantragung der Erlaubnis gemäß § 34 c GewO für Wohnimmobilienverwalter)
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen künftig regelmäßige Weiterbildungen nachweisen, und zwar zwanzig Stunden innerhalb von drei Jahren. Die Nachweise über die Fortbildungen sind der unteren Gewerbebehörde als Zertifikate einzureichen. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht sind in der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV - vom 9. Mai 2018, BGBl. Teil I Nr. 16, Seite 550) geregelt.
Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Ausbildungs- und Fortbildungsabschluss, wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt, werden durch die Rechtsverordnung in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit.
Verwaltungsgebühr:
- Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO 420,00 €
- Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO 520,00 €
- Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GewO 520,00 €
Formulare und Merkblätter Untere Gewerbebehörde
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Reisegewerbe
Wer ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 GewO betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Ein typisches Merkmal für das Reisegewerbe ist, dass der Kontakt zum Kunden ohne vorhergehende Bestellung erfolgt, d. h. die Initiative zum Ansprechen des Kunden geht vom Reisegewerbetreibenden aus (Beispiele: Straßenhändler, Verkäufer/Vertreter an Haustüren, Schausteller, Markthändler).
Was wird benötigt?
- vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Stellungnahme der Gemeinde
- Personalausweis (bei Ausländern: Reisepass und aktuelle Meldebescheinigung)
- polizeiliches Führungszeugnis sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung bei ihrer zuständigen Meldebehörde/ Einwohnermeldeamt)
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- 1 Passbild (nicht bei juristischen Personen)
- aktueller Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- Haftpflichtversicherung (bei Schaustellern)
- Gesundheitsausweis (bei Abgabe von Speisen/Getränken)
Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Reisegewerbekarte: 230,00 €
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Spielhallen
Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis gemäß § 2 Thüringer Spielhallengesetz. Die Spielhallenerlaubnis wird auf maximal 10 Jahre befristet.
Anforderungen an eine Spielhalle:
- Spielhallen müssen einen Abstand untereinander von mindestens 500 m Luftlinie haben, d. h. zwei Spielhallen in einem Gebäude sind nicht mehr erlaubnisfähig,
- Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 300 m Wegstrecke zu Kinder- und Jugendeinrichtungen aufweisen,
- von außen darf kein Einblick in die Spielhalle gewährt sowie keine auffällige Werbung angebracht werden,
- es dürfen maximal zehn Geldspielgeräte aufgestellt werden,
- der Inhaber einer Spielhalle hat ein Sozialkonzept zu erstellen und umzusetzen.
Was wird benötigt?
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (siehe unten),
- polizeiliches Führungszeugnis sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung bei ihrer zuständigen Meldebehörde/ Einwohnermeldeamt),
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt,
- Baugenehmigung,
- Sozialkonzept.
Die Verwaltungsgebühr für die Erlaubniserteilung beträgt 2.500,00 € Grundgebühr zzgl. 625,00 € pro Geldspielgerät.