Die Entnahme aus der Natur sowie der Besitz von bzw. der Handel mit Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten sind nur in Ausnahmen erlaubt. Nicht nur lebende Individuen dieser Arten, sondern auch Präparate, Teile (z.B. Elfenbein) oder Erzeugnisse (z.B. bestimmte Tropenholzmöbel) fallen in der Regel unter gesetzliche Verbote. Aufgabe des Artenschutzes ist es hier, Verstößen (insbesondere der illegalen Vermarktung) entgegenzuwirken und die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.
Nicht nur Händler und gewerbliche Züchter, sondern auch Hobby-Tierhalter haben eine besondere Sorgfaltspflicht, wenn sie besonders geschützte Arten in Volieren, Terrarien oder dergleichen halten (vgl. Merkblatt Nr. 8, s. unten). Dazu gehört auch die Beachtung der Tiergehege-Bestimmungen.
Im Artenschutzrecht sind mittlerweile zahlreiche, sehr umfangreiche Listen aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften relevant. So beinhalten allein die Anhänge I und II des Washingtoner Artenschutzabkommens, die im Wesentlichen die Grundlage für die entsprechenden EG- und bundesdeutschen Vorschriften sind, über 33 000 Arten.
Besonders geschützte Arten sind:
- Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der sog. EG-Artenschutz-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind,
- Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der sog. europäischen FFH-Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (Beispiele s.u.) sowie alle "europäischen Vogelarten" (insbesondere der EG-Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG) und
- Tier- und Pflanzenarten, die in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) in Anlage 1 aufgeführt sind.
Beispiele:
Zu den besonders geschützten Arten gehören sehr viele einheimische und nicht einheimische Arten, neben allen europäischen Vogelarten auch fast alle heimischen Säugetiere (mit wenigen Ausnahmen der klassischen „Schädlinge“ wie einige Mausarten und Ratten), Amphibien, Reptilien und alle Papageienvögel mit Ausnahme von Rosenköpfchen, Wellen-, Nymphen- und Halsbandsittich. Daneben sind auch Kanarienvogel und Zebrafink nicht besonders geschützt.
Besonders geschützt sind z.B. auch einige Fischarten und Rundmäuler, viele Schmetterlinge und Käfer, alle heimischen Libellen, einige Krebse, Weichtiere und Pflanzenarten wie Eisenhut, wildwachsende Nelkenarten, Küchenschellen, Sonnentaue, Knabenkräuter (Orchideen) und wildlebende Populationen der Europäischen Eibe. Wildwachsende, heimische Pilzarten wie z.B. Pfifferlinge, Steinpilze, Birkenpilze, Rotkappen und Morcheln sind ebenfalls besonders geschützt. Diese Pilze dürfen jedoch in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden.
Streng geschützte Arten sind alle besonders geschützten Arten, die
- in Anhang A der sog. EG-Artenschutz-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, z.B. Eulen wie Waldohreule und Uhu ebenso wie heimische Greifvögel wie Rotmilan, Habicht, Sperber und sogar Mäusebussard, viele Ara-, Amazonen- und einige Kakadu-Arten
- in Anhang IV der sog. europäischen FFH-Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (z.B. alle heimischen Fledermausarten wie Zwergfledermaus und Großes Mausohr, Wildkatze, Luchs, Wolf) sowie
- Tier- und Pflanzenarten, die in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) in Anlage 1 als solche gekennzeichnet sind (z.B. einige Insektenarten, Edelkrebs, Flussperlmuschel).
Informationsmöglichkeiten
Hier kann der Schutzstatus einer Art abgefragt werden:
Fragen Sie in Zweifelsfällen rechtzeitig bei der Unteren Naturschutzbehörde an!
Die Mitarbeiter informieren zusätzlich auch über die sich aus dem Schutzstatus ergebenden gesetzlichen Pflichten beim Umgang mit geschützten Arten, z. B. über Nachweis-, Anzeige- und Kennzeichnungspflichten.