Grundstücksverkehrsgenehmigung
Zum 1. Juli 2018 sind gesetzliche Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in Kraft getreten, welche den Grundstücksverkehr in den neuen Bundesländern erleichtern sollen.
Intention der gesetzlichen Änderungen ist es, den nicht mit Rückübertragungsansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) belasteten Grundstücken eine unbeschränkte Teilnahme am Grundstücksverkehr zu ermöglichen. Aufgrund dieser Neuregelung werden von den Vermögensämtern seit dem 1. Juli 2018 keine Anmeldeauskünfte im Sinne des § 3 Abs. 5 VermG erteilt.
Ob ein Antrag auf Rückübertragung für ein Grundstück vorliegt, bestimmt sich ausschließlich nach den entsprechenden Eintragungen im jeweiligen Grundbuch.
Aus gegebenem Anlass wird daher gebeten, sämtliche Auflassungen direkt an die zuständigen Grundbuchämter zu versenden, da seitens des Landratsamtes Wartburgkreis aufgrund dieser gesetzlichen Änderung keine Genehmigungen mehr erstellt werden.