Kinder aus Flüchtlingsfamilien und unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Die Zahl der Flüchtlingsfamilien mit Kindern ist in Thüringen stark angestiegen. Zudem kommen immer mehr unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche.
Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Mit dem seit 01.11.2015 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ hat der Gesetzgeber primär auf das besondere Schutzbedürfnis von UMA bei der Ankunft in Deutschland reagiert. Das Kindeswohl steht auch bei der bundes- und landesweiten Verteilung im Vordergrund. UMA werden bei der unbegleiteten Einreise seit dem 01.11.2015 nach § 42a SGB VIII zunächst vorläufig in Obhut genommen. Damit auch weiterhin eine kinder- und jugendgerechte Versorgung und Betreuung und der Kinderschutz von jungen Flüchtlingen gewährleistet werden kann, müssen vor Ort unkonventionelle Lösungen und Regelungen gefunden werden.
Definition „unbegleitet“
Unbegleitet in diesem Sinne sind alle Minderjährigen ohne Begleitung von Personensorge- oder Erziehungsberechtigten (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII). Hierbei ist sowohl der/ die Minderjährige unbegleitet, der/ die bereits ohne Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte in das Bundesgebiet einreist und von ihnen auch getrennt bleibt, als auch der/ die Minderjährige, welche/r nach der Einreise von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten getrennt wird und bei dem/ der davon auszugehen ist, dass die Trennung andauert und die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten aufgrund der räumlichen Trennung nicht in der Lage sind, sich um den/ die Minderjährige/n zu kümmern.
Definition „minderjährig“
Minderjährig ist jede Person, welche noch nicht 18 Jahre alt ist und damit jedes Kind und jede/r Jugendliche (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII).
Definition „Flüchtling“
Das SGB VIII verwendet den Begriff „Flüchtling“ nicht; ein Flüchtling ist zunächst ein Ausländer/ eine Ausländerin. Ausländer sind alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sind. Als Flüchtling werden hier Bürger aus Staaten außerhalb der EU bezeichnet, die aus politischen, wirtschaftlichen, geschlechtsspezifischen, gesundheitlichen, religiösen oder sonstigen Gründen auf der Flucht sind oder aufgrund der familiären Situation, des Fehlens von persönlicher Sicherheit oder aus sonstigen Motiven ihr Heimatland verlassen haben und Schutz suchen. Nicht unter den Flüchtlingsbegriff fallen Ausländer/ -innen, die Staatsangehörige der EU-Staaten und anderer westlicher Industriestaaten sind.1 Ein Flüchtling im Sinne dieser Handlungsempfehlungen ist auch, wer keinen Asylantrag stellt bzw. gestellt hat oder dessen Asylantrag abgelehnt wurde und wer den Status der Duldung innehat.
Zuständigkeiten Jugendamt - unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Zuständigkeit | Telefonnummer | Zimmernummer |
UMA Koordination und Fallbearbeitung | 03695 617171 | 137a |
UMA Fallbearbeitung | 03695 617170 | 137a |