Die Jugendhilfeplanung ist ein Teil der Sozialplanung. Ziel ist die bedarfsgerecht, abgestimmte Versorgung mit Leistungen der Jugendhilfe auf Landkreisebene und in den Sozialräumen.
Nach § 80 Abs. 1 SGB VIII liegen die Aufgaben der Jugendhilfeplanung darin
- den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen
- den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und Personenberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
- die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen, dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann
In der Jugendhilfeplanung werden demnach statistische Daten erhoben, ausgewertet, sowie die einzelnen Bereiche der Jugendhilfe koordiniert.
Jugendförderplan 2024-2026
Zuständigkeiten Jugendamt - Jugendhilfeplanung
Telefonnummer | Zimmernummer |
03695/617124 | 126 |