Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
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Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für den Bundestagswahlkreis 189 Eisenach – Wartburgkreis – Unstrut-Hainich-Kreis für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Aufgrund § 16 des Bundeswahlgesetzes (BWG) hat der Bundespräsident angeordnet, dass die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
am 23. Februar 2025 stattfindet.
Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) gebe ich daher Folgendes zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Bundestagswahlkreis 189 Eisenach – Wartburgkreis – Unstrut-Hainich-Kreis bekannt:
1. Wahlvorschlagsrecht
Kreiswahlvorschläge können gemäß § 18 Abs. 1 BWG von Parteien und von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 7. Januar 2025, bis 18:00 Uhr der Bundeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWG.
Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstands darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Des Weiteren sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz beigefügt werden.
Andere Kreiswahlvorschläge (Einzelbewerber) können – ohne vorherige Beteiligungsanzeige bei der Bundeswahlleiterin – direkt beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.
Auch Parteilose können sich als sogenannte Einzelbewerber/-kandidaten für ein Direktmandat in einem Wahlkreis – ohne vorherige Beteiligungsanmeldung bei der Bundeswahlleiterin – zur Wahl stellen.
2. Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Eine Partei kann gemäß § 18 Abs. 5 BWG in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag mit einem Bewerber einreichen.
Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist sowie wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Kreiswahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am
20. Januar 2025, bis 18.00 Uhr
schriftlich beim Kreiswahlleiter einzureichen gemäß § 19 BWG. Sie sollen nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden und müssen enthalten:
a) Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort
und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin bzw. des Bewerbers,
b) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort.
Ferner soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, sowie deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
2.1. Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BWO. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BWO. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Zu beachten ist, dass sich an der Kandidatenaufstellung für die Kreiswahlvorschläge nur solche Mitglieder bzw. Vertreter beteiligen dürfen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung zur Bundestagswahl im Wahlkreis wahlberechtigt sind (§ 21 Abs. 1 BWG).
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 BWG. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen.
2.2. Andere Kreiswahlvorschläge müssen gemäß § 20 Abs. 3 BWG ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wobei drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten haben (§ 34 Abs. 4 BWO).
Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Abs. 1 BWG zu bestätigen (Anlage 17 der BWO).
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt (Anlage 14 der BWO) persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlages bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist nicht nachgereicht werden.
3. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag
Dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) sind beizufügen:
a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat (Anlage 15 der BWO),
b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 der BWO),
c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Anlage 17 der BWO), in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 18 der BWO) sowie
- eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist (Anlage 15 der BWO),
d) sofern erforderlich (vgl. Ziffer 2) mindestens 200 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 14 der BWO).
Die Vordrucke für den Kreiswahlvorschlag und seine Anlagen werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert/per E-Mail zur Verfügung gestellt.
4. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Bundestagswahl 2025 sind:
- das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91)
- die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 Nr. 283)
- die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436)
5. Anschriften der Bundeswahlleiterin, des Landeswahlleiters und der Kreiswahlleiterin
Die Anschrift der Bundeswahlleiterin lautet:
Postanschrift
Die Bundeswahlleiterin Die Bundeswahlleiterin
Gustav-Stresemann-Ring 11 Statistisches Bundesamt
65189 Wiesbaden 65180 Wiesbaden
Telefonnummer: 0611 75 4863
Telefax: 0611 75 3964
E-Mail: post@bundeswahlleiter.de
Internet: www.bundeswahlleiterin.de oder
www.destatis.de/wahlen
Die Anschrift des Landeswahlleiters Thüringen lautet:
Postanschrift
Der Landeswahlleiter Thüringen Der Landeswahlleiter Thüringen
Europaplatz 3 PF 90 01 63
99091 Erfurt 99104 Erfurt
Telefonnummer: 0361 57 331 9100
Telefax: 0361 57 331 9699
E-Mail: wahlen@statistik.thueringen.de
Internet: www.wahlen.thueringen.de oder
www.statistik.thueringen.de
Die Anschrift der Kreiswahlleiterin für den Bundestagswahlkreis 189
Eisenach – Wartburgkreis – Unstrut-Hainich-Kreis lautet:
Kreiswahlleiterin
Frau Manja Voll
Landratsamt Wartburgkreis
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen
Telefonnummer: 03695 615900
Telefax: 03695 615999
E-Mail: wahlen@wartburgkreis.de
Bad Salzungen, den 06.01.2025
gez. Manja Voll
Kreiswahlleiterin
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Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Die Sitzung des Kreiswahlausschusses für den Bundestagswahlkreis 189 Eisenach – Wartburgkreis – Unstrut-Hainich-Kreis für die Bundestagswahl 2025 findet statt
am Freitag, den 24. Januar 2025 10:00 Uhr
im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen.
Sitzungsgegenstand:
Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Kreiswahl-vorschläge.
Die Sitzung des Kreiswahlausschusses ist öffentlich.
Bad Salzungen, den 06.01.2025
gez. Manja Voll
Kreiswahlleiterin
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Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Die Sitzung des Kreiswahlausschusses für den Bundestagswahlkreis 189 Eisenach – Wartburgkreis – Unstrut-Hainich-Kreis für die Bundestagswahl 2025 findet statt
am Donnerstag, den 27. Februar 2025, 15:00 Uhr
im Beratungsraum 3 des Landratsamtes Wartburgkreis,
Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen.
Sitzungsgegenstand:
Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Bundestagswahlkreis 189.
Die Sitzung des Kreiswahlausschusses ist öffentlich.
Bad Salzungen, den 06.01.2025
gez. Manja Voll
Kreiswahlleiterin