Veranstalter (Vereine und Gesellschaften) haben öffentliche Vergnügungen gemäß § 42 Ordnungsbehördengesetz (OBG) bei der jeweiligen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde unter Angabe des Anlasses, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung sowie mit Angabe der Abgabe von Speisen/Getränken und der Zahl der zugelassenen Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
Werden öffentliche Veranstaltungen im Freien oder im Festzelt nach 22:00 Uhr durchgeführt, bedarf es auch weiterhin einer Verkürzung der Sperrzeit durch die Gewerbebehörde (hier: Landratsamt Wartburgkreis, Amt für Sicherheit, Ordnung und Verkehr) gemäß § 5 Absatz 4 ThürGastG. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist die Sperrzeitregelung außer Kraft gesetzt.
Verwaltungsgebühr: 75 Euro (die Gebühr kann jedoch bei erhöhtem Verwaltungsaufwand abweichen).