Staatsangehörigkeitsrecht

  • Bearbeitung von Anträgen auf Einbürgerung
  • Durchführung von Einbürgerungen mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit sowie von Anträgen auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Staatsangehörigkeitsausweise für Deutsche und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsantrag)

    Als ausländischer Mitbürger leben Sie bereits seit einigen Jahren in Deutschland. Sie haben im grünen Herzen Deutschlands, im Freistaat Thüringen, Ihre neue Heimat gefunden.

    Dies ist sicherlich ein Zeichen dafür, dass Sie sich hier wohlfühlen, dass Sie hier Ihr privates Glück und beruflichen Erfolg gefunden haben. Sie haben neue Freunde und neue Nachbarn kennen gelernt. Und Ihre Freunde und Nachbarn haben Sie kennen und schätzen gelernt.

    Sie stellen eine Bereicherung für unser Land und seine Bürger dar. Es ist daher auch nur folgerichtig, wenn Sie als Ergebnis und Anerkennung Ihrer bisherigen Integrationsbemühungen den Wunsch haben, Bürger der Bundesrepublik Deutschland zu werden und hier bei uns, in Ihrem Heimatkreis, die Einbürgerung beantragen wollen.

    Wir freuen uns Sie im Wartburgkreis begrüßen zu können!

    Ein Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsantrag) ist an vielfältige Voraussetzungen geknüpft. Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Thema Einbürgerung. Ebenso finden Sie hier die erforderlichen Formulare zum Herunterladen.

  • Besteht ein Anspruch auf Einbürgerung?

    Wesentliche Voraussetzungen für die Einbürgerung liegen vor, wenn ...

    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind.
    • Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und weder Sie, noch Organisationen, bei denen Sie Mitglied sind oder die Sie auf andere Art unterstützen, begehen extremistische oder terroristische Handlungen. Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
    • Sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen bekennen. Dies beinhaltet insbesondere den Schutz jüdischen Lebens, das friedliche Zusammenleben der Völker und das Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
    • Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z. B. Niederlassungserlaubnis) oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen oder Sie Bürgerin oder Bürger der EU, des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind.
    • Sie einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland mit folgenden Merkmalen vorweisen:
      • mindestens 5 Jahre rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt
      • mindestens 3 Jahre rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt, wenn Sie besondere Integrationsleistungen wie besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweisen, Sie Ihren Lebensunterhalt vollständig sichern und Sie die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfüllen oder
      • mindestens 3 Jahre rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt, wenn Sie seit mindestens zwei Jahren mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben

        Achtung!:  Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland beginnt in der Regel:
         a) bei Erteilung eines Visums zum Zweck der Einreise nach Deutschland:
             am Tag der Einreise nach Deutschland

        b) bei Beantragung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:
            am Tag der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis (Ausstellung Fiktionsbescheinigung)

        c) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling:
            am Tag der erstmaligen Ausstellung der Aufenthaltsgestattung (Tag der Asylbeantragung)
         
    • Sie ausreichendes eigenes Einkommen erzielen und Sie bzw. Ihre Familie kein Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen.
      Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie
      • zur sogenannten Gastarbeitergeneration gehören (Sie sind zur Aufnahme einer Beschäftigung auf Grund von Abkommen bis zum 30.06.1974 in das Gebiet der BRD oder bis 13.06.1990 in das Gebiet der ehemaligen DDR eingereist) oder
      • aktuell in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren oder
      • als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer in Vollzeit erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.
      • Sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen (Nachweis z.B. durch einen deutschen Schul- oder Berufsabschluss oder ein Zertifikat Deutsch B1.

        Für Angehörige der sogenannten Gastarbeitergeneration ist es ausreichend, wenn sie sich im Alltag mündlich in deutscher Sprache problemlos verständigen können.
         
    • Sie wissen, nach welchen Regeln die Menschen in Deutschland zusammenleben. Dies können Sie nachweisen durch:
      • Zertifikat Einbürgerungstest oder den Test „Leben in Deutschland“ oder durch einen deutschen Schul- oder Berufsschulabschluss (Sozialkundeunterricht mindestens Note „ausreichend“) oder
         
      • den Erwerb der Berufsbildungsreife bzw. eines gleichwertigen Bildungsstandes oder eines deutschen Schulabschlusses an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden deutschen Schule, oder den vierjährigen Besuch einer deutschen allgemeinbildenden Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)

        und dem Erreichen einer Gesamtnote bzw. Durchschnittsnote von mindestens „ausreichend“ im letzten Schulzeugnis und mindestens der Note „ausreichend im Fach „Sozialkunde“ oder „Politik“,
         
      • oder den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule bzw. Fachhochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Politik oder Lehramt.

        Angehörige der sogenannten Gastarbeitergeneration müssen diesen Nachweis nicht erbringen.
         
    • Sie nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet sind und Sie durch Ihr Verhalten die Achtung der im Grundgesetz festgelegten Gleichberechtigung von Mann und Frau zeigen.
    • Sie keine Vorstrafen oder ein offenes Ermittlungsverfahren haben.
      • Sie wurden nicht zu Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Haftstrafen über 3 Monate zur Bewährung verurteilt.
      • Auch geringere Strafen können ein Hindernis sein, wenn ein antisemitisches, rassistisches, fremdenfeindliches oder sonstiges menschenverachtendes Motiv festgestellt wurde.
      • Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens darf ein Einbürgerungsantrag nicht bearbeitet werden.

    Für Kinder unter 16 Jahren mit gemeinsamen Sorgerecht der Eltern: Einverständniserklärung

    • Bei einem gemeinsamen Sorgerecht für ein Kind unter 16 Jahren ist für eine Einbürgerung das Einverständnis beider Elternteile notwendig.
    • Wenn Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind ausüben, benötigen Sie das Einverständnis des anderen Elternteils nicht.

     

    Wenn Sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen und Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Wartburgkreis ist, laden Sie bitte den Einbürgerungsantrag und die beizufügenden Erklärungen herunter. Füllen Sie den Einbürgerungsantrag und die Erklärungen vollständig aus! Eine Ausfüllanleitung finden Sie hier: Ausfüllhilfe

    Hinweis: Die Eintragungen in der Ausfüllhilfe (Musterantrag) sind frei erfunden und beziehen sich nicht auf tatsächlich lebende Personen.

  • Antragsunterlagen

    Vor Ausfüllen der Unterlagen beachten Sie bitte die Checkliste über die vorzulegenden Urkunden und Dokumente und die Ausfüllhilfe 

     

    Die von Ihnen für die Beantragung der Einbürgerung benötigten Unterlagen finden Sie hier:


    Wichtiger Hinweis

    Bitte prüfen Sie anhand der Checkliste, welche Unterlagen Ihrerseits eingereicht werden müssen. Bei der Einreichung Ihrer Unterlagen werden Sie darum gebeten, die Sortierung entsprechend der Checkliste vorzunehmen und achten Sie dabei auch auf Vollständigkeit.

    Anträge OHNE die oben aufgeführten Unterlagen bzw. unvollständige ausgefüllte Anträge werden nicht angenommen und wieder zurückgesendet!


    Schicken Sie den Einbürgerungsantrag mit allen Erklärungen (Loyalitäts- u. Einverständniserklärungen) im Original und alle weiteren erforderlichen Unterlagen
    (siehe Checkliste über die vorzulegenden Urkunden und Dokumente) ausschließlich in Kopie per Post an folgende Adresse:

     

    Landratsamt Wartburgkreis
    Amt für Versorgung und Migration
    - Staatsangehörigkeitsbehörde –
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen.

    Es erfolgt nach einer sachgemäßen Digitalisierung Ihrer Dokumente die Vernichtung!

    Nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung. Wir werden Ihre Unterlagen prüfen und Sie zu einer persönlichen Vorsprache einladen. Bei Ihrer Vorsprache müssen Sie uns dann die Originale Ihrer Unterlagen vorlegen und Ihren Einbürgerungsantrag sowie die Erklärungen unterschreiben.

  • Gebühren

    Für die Einbürgerung werden folgende Gebühren erhoben:

    • 255,00 € (erwachsene Antragsteller u. miteinzubürgernde Ehegatten)
    • 51,00 € (miteinzubürgernde minderjährige Kinder bis zur Vollendung 18. Lebensjahr)
       

    (Rechtsgrundlage § 38 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

     

  • Weitere Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie hier

Staatsangehörigkeitsausweise für Deutsche

  • Erforderliche amtliche Dokumente

    Als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit genügt in der Regel Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass. 

    Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird für bestimmte Rechtsgeschäfte oder -verhältnisse benötigt (z. B. bei Adoption, Verbeamtung usw.).

    Bitte prüfen Sie oder erfragen Sie vorab, ob Sie bei entsprechenden Stellen (Firmen oder Behörden) zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigen oder ob Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass  ausreichend ist.

  • Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und Kosten

    Sofern Sie einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigen, wird er Ihnen auf Antrag ausgestellt. Die Beantragung erfolgt bei der Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis.

    Bei der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises handelt es sich um eine einzelfallbezogene Amtshandlung der Staatsangehörigkeitsbehörde. Die Beantragung der Amtshandlung setzt voraus, dass sich der Antragsteller durch Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses legitimiert. Bei fehlender Legitimation wird die beantragte Amtshandlung verweigert. § 1 Abs. 1 Satz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) gilt entsprechend.

    Neben dem Antragsformular sind vom Antragsteller vorzulegen:

    • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
    • deutscher Personalausweis oder Reisepass
    • erweiterte Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) vom aktuellen und allen bisherigen Wohnorten mit Angabe der Staatsangehörigkeit

    Von dem/ den Vorfahren sind vorzulegen:

    • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
    • beglaubigte Abschrift aus dem Heirats- oder Eheregister
    • erweiterter Melderegisterauszug nach § 45 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
      vom aktuellen und allen bisherigen Wohnorten mit Angabe der Staatsangehörigkeit

    Weitere Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden.

    Die Gebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 25,- Euro. Sie ist bei der Beantragung zu entrichten.

    E-Mail an das Amt für Versorgung und Migration senden

  • Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

    Seit dem 01.01.2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz -StAG- grundsätzlich immer dann, wenn er freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt (Einbürgerung in einem fremden Staat). Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich im Inland oder im Ausland aufhält. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet seit dem 28.08.2007 nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StAG die Annahme der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines anderen Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat.

    Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen auch alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren. Der Betreffende ist ab diesem Zeitpunkt Ausländer und nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Bundespersonalausweis zu führen. Die Ausweise werden von der Passbehörde (in der Regel im Inland durch das Einwohnermeldeamt des Wohnortes und im Ausland durch die deutsche Auslandsvertretung) eingezogen. Als Ausländer muss sich der Betreffende mit einem Reisepass seines neuen Heimatstaates ausweisen. Außerdem benötigt er für den weiteren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde, zur Einreise ins Bundesgebiet unter Umständen einen Sichtvermerk (Visum).

    Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist der Gemeinde des Wohnsitzes bzw. bei Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies unterlassen werden und sollten, obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, weiterhin die Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch genommen werden, kann dies gegebenenfalls bestraft werden.

    Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit mit Ausnahme in den o.g. Fällen nur dann nicht verloren, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 StAG die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung).

    Sollten Sie den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigen, ist Ihnen daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vorher mit der für Ihren Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen und sich dort nach der aktuellen Rechtslage beraten zu lassen. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).

    Als Inhaber eines deutschen Passes sind Sie verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen (§ 15 Nr. 4 PassG). Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 PassG).

    Ein Deutscher der ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Verteidigung freiwillig Wehrdienst in den Streitkräften oder einem vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates leistet verliert die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 28 StAG).

    Detaillierte Auskünfte zu allen Fragen hinsichtlich des Besitzes und Verlustes und des Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit, zu doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit, zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von den zuständigen Mitarbeitern der Staatsangehörigkeitsbehörde.

    E-Mail an das Amt für Versorgung und Migration senden

Weitere Auskünfte, insbesondere zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten Sie von der Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Zuständigkeiten - Staatsangehörigkeitsrecht


Bearbeitung in Telefonnummer Zimmernummer
Eisenach 03695 618436 01.08
Eisenach 03695 618437 01.08
Eisenach 03695 618425 01.08
Eisenach 03695 618450 01.08

 

Kontakt Amt für Versorgung & Migration - Ausländer- und Asylbewerberangelegenheiten


Amt für Versorgung und Migration
Sachgebiet Ausländer- und Asylbewerberangelegenheiten

 


Fax: 03695 617597
E-Mail: E-Mail an das Amt für Versorgung und Migration senden

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Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch kein Sprechtag
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Freitag kein Sprechtag

Bitte beachten Sie:

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