Die Regelbedarfsstufen für die Leistungsgewährung nach dem SGB XII
Die Höhe der Regelbedarfe wird jährlich neu festgesetzt.
Für 2019 werden folgende Beträge anerkannt:
- für eine allein stehende Person 424,00 Euro
- bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 245,00 Euro
- ab Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 302,00 Euro
- ab Beginn des 15. Lebensjahres 322,00 Euro
- Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz 382,00 Euro
- Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst 339,00 €.
Für 2020 werden folgende Beträge anerkannt:
- für eine allein stehende Person 432,00 Euro
- bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 250,00 Euro
- ab Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 308,00 Euro
- ab Beginn des 15. Lebensjahres 328,00 Euro
- Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz 389,00 Euro.
- Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst 345,00 €.
Für 2021 werden folgende Beträge anerkannt:
- für eine allein stehende Person 446,00 Euro
- bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 283,00 Euro
- ab Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 309,00 Euro
- ab Beginn des 15. Lebensjahres 373,00 Euro
- Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz 401,00 Euro.
- Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst 357,00 €.
Zuständigkeiten Sozialamt- Regelbedarf
Anfangsbuchstabe Nachname | Telefonnummer | Zimmernummer |
A, B, C, D, E, Fq, Q, R | 03695 617023 | S 15 |
Fr, G, H, I, J, S - Schm | 03695 617022 | S 3 |
Ko - Kz, L, M, N, O, P | 03695 617029 | S 3 |
Ka - Kn, Schn - Sz, T, U, V, W, X, Y, Z | 03695 617056 | S 15 |