Wohngeld
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es soll Haushalte mit niedrigerem Einkommen bei der Bewältigung der Wohnkostenbelastung unterstützen. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Wohngeld ist das Wohngeldgesetz (WoGG) in der jeweils aktuellen Fassung.
Das Wohngeld wird per Antrag als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung im Eigenheim (Lastenzuschuss) geleistet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.wohngeld.org. Mit dem dort bereitgestellten Wohngeldrechner können Sie vor Ihrer Antragstellung ermitteln, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und ggf. in welcher Höhe.
Mit der Bewilligung von Wohngeld haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen und auf die Befreiung der Kindergartengebühren.
Wohngeldreform zum 01.01.2023
Aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten hat die Bundesregierung das Wohngeld-Plus-Gesetz beschlossen, welches zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Damit erhalten noch mehr Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf Wohngeld. Auch die Höhe des Wohngeldes ist mit dem neuen „Wohngeld Plus“ deutlich gestiegen.
Neu ist die Einführung einer Klimakomponente und einer Heizkostenkomponente, welche die Mehrbelastungen durch die gestiegenen Energiekosten sowie die Erhöhung der Mieten aufgrund energetischer Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele abfedern sollen.
Heizkostenzuschuss 2022/2023
Um die Bürgerinnen und Bürger noch weiter zu unterstützen, hat die Bunderegierung zwei pauschale Heizkostenzuschusszahlungen beschlossen.
Das Gesetz zum ersten Heizkostenzuschuss (Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG) ist am 01. Juni 2022 in Kraft getreten. Der Heizkostenzuschuss I wird allen Wohngeldempfängern gezahlt, die im Zeitraum 01.10.2021 bis 31.03.2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben. Er beträgt 270 € für ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied, 350 € für zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder und 70 € für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied. Die Auszahlung erfolgt(e) automatisch.
Das Gesetz zum zweiten Heizkostenzuschuss ist zum 16. November 2022 in Kraft getreten. Der Heizkostenzuschuss II wird allen Wohngeldempfängern gezahlt, die im Zeitraum 01.09.2022 bis 31.12.2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben. Er beträgt 415 € für ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied, 540 € für zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder und 100 € für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied. Die Auszahlung erfolgt automatisch, voraussichtlich Anfang Februar 2023.
Um Ihnen den Zugang zum Wohngeld zu erleichtern, stellen wir Ihnen die Anträge nebst ausgefüllten Musteranträgen zum Ausdrucken zur Verfügung. Selbstverständlich können Sie auch einen Wohngeldantrag in der Wohngeldbehörde des Landratsamtes erhalten. Auf Wunsch schicken wir Ihnen einen Wohngeldantrag nach Hause.
Anträge und ausgefüllte Musteranträge stehen im Downloadbereich zur Verfügung:
Formulare & Merkblätter
ACHTUNG: Seit dem 01.01.2023 gibt es neue bundeseinheitliche Anträge. Die bisherigen Anträge können aus ökologischen Gründen aber weiterhin genutzt werden!
FAQs zum Wohngeld (Fragen und Anworten)
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1. Wer ist wohngeldberechtigt?
Wohngeldberechtigt sind:
- Mieter oder Untermieter von Wohnraum
- Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
- Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
- Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen.
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum sind:
- Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum.
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2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:- von der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- von der Höhe des Gesamteinkommens und
- von der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung.
Zu den Haushaltsmitgliedern, die berücksichtigt werden, können neben der wohngeldberechtigten Person beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Geschwister zählen. Kein Anspruch auf Wohngeld siehe Frage 3.
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3. Wann kann kein Wohngeld gezahlt werden?
Wohngeld wird u.a. versagt,
- für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder Abs. 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
- wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z.B. für Hotel oder Schlafplätze);
- wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.
Darüber hinaus sind die Bezieher/innen von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
- Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören).
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.
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4. Ich möchte Wohngeld beantragen. Woher bekomme ich die Antragsunterlagen?
Die benötigten Antragsformulare finden Sie auf dieser Internetseite über den FAQ´s. Sie können sich auch jederzeit einen Antrag bei der Wohngeldbehörde des Landratsamtes in der Dienststelle Bad Salzungen oder in der Dienststelle Eisenach holen. Auf Wunsch wird ihnen ein Wohngeldantrag zugesandt.
Hinweis: Durch die Einführung des Bürgergeldes 2023 werden die Transferleistungen „SGB II-Leistungen“ begrifflich in „Bürgergeld“ geändert. Sie können dennoch bis auf Weiteres die bisherigen Wohngeldanträge nutzen. Im Laufe des Jahres 2023 werden die Wohngeldanträge entsprechend der neuen Gesetzeslage geändert.
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5. Wie kann ich den Wohngeldantrag einreichen?
Sie haben die Möglichkeit, den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten in den Dienststellen des Landratsamtes Wartburgkreis einzureichen.
Landratsamt Wartburgkreis Landratsamt Wartburgkreis
Amt für Versorgung und Migration Amt für Versorgung und Migration
Erzberger Allee 14 Rennbahn 6
36433 Bad Salzungen 99817 Eisenach
Wir möchten Sie bitten, nach Abgabe des Antrages von Anrufen bezüglich Stand der Bearbeitung etc. abzusehen, da aufgrund der steigenden Zahl an Anträgen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die eingegangenen Anträge abschließend bearbeiten müssen.
Sollten zusätzliche Informationen, Nachweise seitens der Wohngeldbehörde erforderlich sein, so wird sich die Wohngeldbehörde bei Ihnen melden.
Sollte keine Anfrage nach Ihrer Antragstellung seitens der Wohngeldbehörde bei Ihnen erfolgen, ist der gestellte Wohngeldantrag automatisch zur Bearbeitung freigegeben.
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6. Ich habe keine Möglichkeit, die Unterlagen zu kopieren oder zu scannen. Was kann ich tun?
Sie können die abgeforderten Unterlagen im Original einreichen. Der zuständige Sachbearbeiter kopiert die Unterlagen und sendet Ihnen mit dem Bescheid die Original Unterlagen zurück. Bitte vermerken Sie die Einreichung von Originalen auf dem Antrag.
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7. Welche Unterlagen muss ich mit dem Antrag noch einreichen?
Folgende Unterlagen werden, sofern dies auf Sie zutrifft, für die Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
Checkliste zum herunterladen (PDF)
Nachweis/e über Ihr Einkommen
- Verdienstbescheinigung (Arbeitgeber auszufüllen) + letzte zwei vorliegende Lohnzettel
- Lohnzettel
- Rentenbescheid/e
- Bescheid über Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit)
- Bescheid über Arbeitslosengeld II (Jobcenter)
- Nachweis des täglichen Brutto-Krankengeldes
- Bestätigung keinerlei Einkommen (bitte ausfüllen und unterzeichnen)
- Nachweis/e über erhöhte Werbungskosten je Haushaltsmitgliede und Einnahmeart
- Nachweis über den Erhalt von Unterhalt (mindestens die letzten zwei Monate)
Nachweis/e zur Miete (bei Mietzuschuss)
- Mietvertrag
- Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllen)
- Mieterhöhungsnachweis
- Nachweis über die Mietzahlung der letzten zwei Monate
- Nachweis über Zahlung der Kabelgebühren
- Nachweis über Untervermietung/sonstige Überlassungen
Nachweis/e zur Belastung (bei Lastenzuschuss)
- Grundbuchauszug (Kopie) bzw. Eigentumsnachweis
- Bescheid über die Grundsteuer B
- Wohnflächenberechnung
- Fremdmittelbescheinigung (vom Kreditinstitut auszufüllen)
- Nachweis über Verwaltungsgebühren/Verwaltungsaufwand (bei Eigentumswohnungen)
- Bescheid vom Finanzamt bei Erhalt der Eigenheimzulage
- Nachweis über Untervermietung/sonstige Überlassungen
Sonstige Nachweise
- Aktuelle Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt (kostenfrei zur Vorlage bei der Wohngeldbehörde)
- Datenschutz (bitte unterschrieben zurück senden)
- Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Wohngeld
- Nachweis/e über die Schwerbehinderung und ggf. häusliche Pflegebedürftigkeit
- Nachweis/e über Pflegegrad
- Versicherungspolicen für private Kranken- und/oder Rentenversicherung mit Zahlungsnachweisen
- Angaben zu Vermögen
- Nachweis/e zu Kinderbetreuungskosten (Zahlungsnachweis/e und Bescheid/e)
- Nachweis über die Zahlung von Unterhalt an außerhalb des Haushaltes wohnende Personen (mindestens die letzten drei Monate)
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8. Wie wird das Wohngeld berechnet und wonach richtet sich die Höhe des Wohngeldes?
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen. Hierzu zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes aller zum Haushalt rechnenden Personen, wovon die nach dem Steuerrecht vorgesehenen Werbungskostenpauschalen oder nachgewiesene höhere Werbungskosten abzusetzen sind. Darüber hinaus sind noch die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge (z.B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld aber auch Unterhalt) anrechenbar. Als Abzugs- und Freibeträge kommen z.B. ein pauschaler Abzug von 10 bis 30 % (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden) sowie Freibeträge für besondere Personengruppen (z.B. für Kinder unter 25 Jahre mit eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag bis zu 1.200 Euro und für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich) in Betracht.
Berücksichtigungsfähige Ausgaben sind nur angemessene Aufwendungen, die im dem Wohnen im Zusammenhang stehen. Die über den gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt. Im Wartburgkreis ist ab dem Jahr 2023 die Stadt Eisenach der Mietenstufe II und alle weiteren Gemeinden und Städte der Mietenstufe I zugeordnet. So liegt zum Beispiel der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für die Miete in der Mietenstufe I bei einem Ein-Personen-Haushalt bei 347 Euro + 14,40 Euro Co² Komponente, bei einem Zwei-Personen-Haushalt bei 420 Euro + 18,60 Euro Co² Komponente und bei einem Drei-Personen-Haushalt bei 501 Euro + 22,20 Euro Co² Komponente monatlich. Mit der Wohngeldreform 2023 werden die berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge erweitert und deutlich angehoben!
Aus den vorher genannten Komponenten errechnet sich das monatlich zustehende Wohngeld bis höchstens zu dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag.
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9. Wie lange wird das Wohngeld gezahlt?
Wohngeld wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Sollte sich innerhalb des Bewilligungszeitraumes das Gesamteinkommen oder die Miete um mehr als 15 % erhöhen oder verringern oder sich die Anzahl der bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder verändern, wird das Wohngeld neu berechnet. Bei einem Umzug entfällt der Wohngeldanspruch für die bisherige Wohnung. Hier sollte deshalb unverzüglich ein neuer Wohngeldantrag für die neue Wohnung gestellt werden. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldbehörde einzureichen.
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10. An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?
Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldbehörde wenden.
E-Mail-Adresse: versorgung.migration(at)wartburgkreis.de
Telefonnummern: 03695/ 61 -7525, -7526, -7527, -7528, -7529, -8416, -8417
Zuständigkeiten - Wohngeld
Anfangsbuchstabe Nachname | Bearbeitung in | Telefon | Zimmer |
A, B, C, D | Bad Salzungen | 03695 617525 | 165 |
E, S | Bad Salzungen | 03695 617526 | 165 |
F, G, H | Bad Salzungen | 03695 617527 | 132 |
I, J, K, L | Bad Salzungen | 03695 617529 | 158 |
M, N, O, P, Q, R | Bad Salzungen | 03695 617557 | 158 |
T, U, V, W, X, Y, Z | Bad Salzungen | 03695 617556 | 225 |
Kontakt Amt für Versorgung & Migration - Staatliche Sozialleistungen
Amt für Versorgung und Migration
Sachgebiet Staatliche Sozialleistungen
Telefon: | 03695 617501 |
Fax: | 03695 617599 |
E-Mail: | E-Mail an das Amt für Versorgung und Migration senden |
Besucheranschriften
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen
Rennbahn 6
99817 Eisenach
Postanschrift
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36421 Bad Salzungen
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Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | kein Sprechtag |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | kein Sprechtag |
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