Eingriffsregelung bei Bauvorhaben, B-Plänen und ähnlichem
Die Eingriffsregelung ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete greift. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft, d.h., wenn auf der einen Seite eine Verschlechterung (z.B. durch eine Versiegelung) erfolgt , muss sie anderweitig durch eine Aufwertung (z.B. Baumpflanzung) ausgeglichen oder ersetzt werden. Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) minimiert werden.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Nähere Einzelheiten für Thüringen finden Sie im ThürNatG §§ 5, 6 und 7.
Das Verfahren zur Anwendung der Eingriffsregelung legt § 17 BNatSchG fest. Für alle Vorhaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften ohnehin einer Zulassung durch eine Behörde bedürfen, wird das Verfahren von der dafür jeweils zuständigen Fachbehörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde (meist Untere Naturschutzbehörde) durchgeführt. Bedarf ein Eingriff keiner anderweitigen behördlichen Zulassung, so ist kein Trägerverfahren für die Eingriffsregelung verfügbar, und die Naturschutzbehörde entscheidet selbständig. Dies gilt auch für ansonsten genehmigungsfreie Vorhaben, soweit es sich dabei um Eingriffe im Sinne des Gesetzes handelt. Der Antragsteller muss der Behörde unaufgefordert alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere über Art und Schwere des geplanten Eingriffs und die geplanten Ausgleichsmaßnahmen, vorlegen. Die zuständige Behörde darf dazu spezielle Gutachten (Landschaftspflegerischen Begleitplan, spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung u.ä.) verlangen.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist die Eingriffsregelung bereits in das Planverfahren vorverlagert, der jeweilige Plan stellt bereits den Eingriff dar.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:
Ansprechpartner 1 03695/61 - 6702 (rot markiertes Gebiet)
Ansprechpartner 2 03695/61 - 6706 (gelb markiertes Gebiet)
Ansprechpartner 3 03695/61 - 6705 (blau markiertes Gebiet)
Ansprechpartner 4 03695/61 - 6704 (grün markiertes Gebiet)
Ansprechpartner 5 03695/61 - 6737 (lila markiertes Gebiet)
Auf dem folgenden Übersichtsplan sind die Zuständigkeitsbereiche der Ansprechpartner farblich dargestellt:
E-Mail: | E-Mail an Umweltamt senden |