Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Abwasserbeseitigung obliegt grundsätzlich der Gemeinde, in der das Abwasser anfällt (Abwasserbeseitigungspflichtige). Diese Aufgabe wird jedoch häufig an einen Abwasserverband übertragen. Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst auch die Beseitigung des Inhalts abflussloser Gruben. Abwasser aus Siedlungsgebieten mit, im Jahr 2035, mehr als 200 Einwohner ist durch zentrale Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu entsorgen. Abwasser aus Siedlungsgebieten, in denen im Jahr 2035 weniger als 200 Einwohner erfasst sind, ist durch zentrale Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu beseitigen, wenn dies aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Wasserwirtschaftliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Gewässergüte im Siedlungsgebiet nicht dem gesetzlich geforderten Zustand entspricht (§ 47 Thüringer Wassergesetz (ThürWG)).
Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Siedlungsgebiet anfallende Abwasser beseitigt werden soll (Abwasserbeseitigungskonzept).
Einleiten von Abwasser / Niederschlagswasser in das Grundwasser
- Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist (§ 48 WHG).
- Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (§ 55 WHG).
- Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser bedarf einer Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 8, 9 WHG).
- Dem Antrag auf Versickerung in das Grundwasser ist ein durch ein Fachbüro erstelltes, positives Versickerungsgutachten beizufügen.
Antrag zur Einleitung von häuslichem Abwasser
Einleiten von Abwasser / Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen (57 WHG).
- Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer bedarf einer Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 8, 9 WHG).
- Das Einleiten von Niederschlagswasser von Gewerbeflächen oder öffentlichen Flächen und Plätzen bedarf einer Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 8, 9 WHG).
Antrag zur Einleitung von häuslichem Abwasser
Kleinkläranlagenförderung
- Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen für Kleinkläranlagen nach Maßgabe einer Förderrichtlinie. Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m³ und nicht mehr als 50 Einwohnerwerte bemessen sind.
- Der Antrag für Zuschuss oder Darlehen ist auf dem vorgegebenem Vordruck beim für den jeweiligen Investitionsort zuständigen kommunalen Aufgabenträger (Abwasserverband) zu stellen.
- Die aktuelle Förderrichtlinie erhalten Sie hier
- Informationen der Thüringer Aufbaubank sind hier zu finden
- Die Formulare stehen hier zum Download bereit
Eigenkontrolle (Abwassereigenkontrollpflicht)
Information für Unternehmer von Abwasseranlagen zur Durchführung der Abwassereigenkontrolle sowie zur Berichterstattung für das Berichtsjahr 2020 nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung
Die Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (ThürAbwEKVO) vom 23.08.2004 (GVBl. S. 721), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.05.2019 (GVBl. S. 74, 122), schreibt die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen einschließlich der zugehörigen Abwassereinleitungen vor.
Die ThürAbwEKVO richtet sich sowohl an die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung als auch an die Unternehmer privater, gewerblicher und industrieller Abwasseranlagen. Sie gilt nicht für Kleineinleitungen aus Kleinkläranlagen!
Nach § 6 Abs. 1 ThürAbwEKVO sind die Unternehmer von Abwasseranlagen verpflichtet, jährlich einen Eigenkontrollbericht bis spätestens 31. März des Folgejahres in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
Zuständige Wasserbehörde für die Eigenkontrollberichterstattung ist gemäß § 61 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) die untere Wasserbehörde.
Die Untere Wasserbehörde bittet die Unternehmer der Abwasseranlagen, den Eigenkontrollbericht auch als Datei an die untere Wasserbehörde per e-mail zu übersenden.
Die Abgabe der Eigenkontrollberichte durch die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserentsorgung erfolgt seit dem Berichtsjahr 2016 nur noch elektronisch über EKB-online.
Die Unternehmer von Abwasseranlagen, die der pflichtmäßigen Abwassereigenkontrolle nicht nachkommen und für das Berichtsjahr 2020 bis zum 31.03.2021 keine oder keine vollständige Berichterstattung an die zuständige Wasserbehörde leisten, begehen gemäß § 9 ThürAbwEKVO eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 Abs. 1 Nr. 15 Thüringer Wassergesetz, wobei diese mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.
Um eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 ThürAbwEKVO und die daraus folgenden ordnungsrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, werden die Unternehmer von Abwasseranlagen gebeten, der geforderten Eigenkontroll- und Berichterstattungspflicht umfassend und fristgerecht nachzukommen.
Für die Unternehmer von Abwasseranlagen hat das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz verbindliche Musterformulare zur Abwassereigenkontrollberichterstattung als Word-Dokumente sowie Informationsbriefe mit Hinweisen zur Erstellung der Eigenkontrollberichte auf der Homepage des TMUEN unter
zum Download bereitgestellt.
Die Musterformulare und Informationsbriefe sind außerdem bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes erhältlich.
Telefon:
03695 616701 Sekretariat
03695 616709 Sachbearbeiter
03695 616715 Sachbearbeiter
03695 616734 Sachbearbeiter
Telefax: 03695 616799
E-Mail: | E-Mail senden an Umweltamt |