Oberirdische Gewässer sind in § 3 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert als „das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“.
Die oberirdischen Gewässer (mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers) werden in Thüringen nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in Gewässer erster und zweiter Ordnung eingeteilt.
Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer bedarf einer Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 8, 9 WHG) ebenso wie das Entnehmen und Ableiten sowie das Anstauen.
Wasserkraftnutzung
Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
Das Aufstauen und Absenken von Gewässern bedarf einer Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 8, 9 WHG).
Anlagen in oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist (§ 36 WHG).
Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde (§ 28 ThürWG).
Bauliche Anlagen an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bzw. im Gewässerrandstreifen
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind nach § 36 WHG so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen sind insbesondere
1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2. Leitungsanlagen.
Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern bedürfen an Gewässern II. Ordnung der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden (§ 28 ThürWG).
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit insbesondere den Wasserhaushalt oder die ökologische Funktion des Gewässers wesentlich beeinträchtigt und dies durch Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann.
Genehmigungen sind z. B. erforderlich für Brücken, Überfahrten, Furten, Einleitbauwerke, Durchlässe, Leitungsverlegungen o.ä., Neubau sowie Ersatzneubau (Erneuerungen, Änderungen etc.), Bauten im Gewässerrandstreifen
Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau)
Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen stehen dem Gewässerausbau gleich.
Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden (§ 67 WHG)
Der Gewässerausbau von Gewässern II. Ordnung bedarf der Planfeststellung durch die Untere Wasserbehörde.
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