Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete

Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer. Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

In festgesetzten, vorläufig gesicherten und faktischen Überschwemmungsgebieten ist untersagt:

  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
  •  die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen
  •  das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 8.   die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart
  • Ausnahmegenehmigungen erteilt die Untere Wasserbehörde entsprechend §§ 78, 78 a und 78 c Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf Antrag bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen

Telefon:        

03695 616701 Sekretariat

03695 616708 Sachgebietsleiter

03695 616709 Sachbearbeiter
03695 616712 Sachbearbeiter
03695 616715 Sachbearbeiter
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Telefax:         03695 616799


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