Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölverbraucheranlagen, Tankstellen, Altöllager, Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft, Festmistlagerstätten)
Zum Schutz der Gewässer hat der Gesetzgeber umfangreiche Vorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erlassen. Diese Vorschriften sind bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen zu beachten.
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss so erfolgen, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Gemäß § 40 AwSV sind prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeigepflichtig.
Die Prüfpflicht richtet sich nach Anlage 5 und 6 zu § 46 AwSV, d.h. prüfpflichtige Anlagen sind auf den ordnungsgemäßen Zustand durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen (z. B. vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 2 ½ bzw. 5 Jahre, bei Stilllegung).
- Einleitung nach Anhang 49 - mineralölhaltiges Abwasser 482 KB
- Einleitung nach Anhang 50 - Amalgamabscheider 45 KB
- Anzeige einer Heizölverbraucheranlage 41 KB
- Merkblatt für Heizölverbraucheranlagen 93 KB
- AwSV - Antrag Tankstellen 56 KB
- AwSV - Antrag wassergefährdende Stoffe 55 KB
- Anmeldung zur Sachverständigenprüfung 100 KB
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