Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen.
Entscheidung zu Anträgen auf Ausnahme von Verboten in Trinkwasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
Die Untere Wasserbehörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Gewässeraufsicht in Wasserschutzzonen:
Telefon: 03695 616701 Sekretariat
03695 616708
Telefax: 03695 616799
E-Mail: | E-Mail senden an Umweltamt |