- Vollzug des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
- Bearbeitung von Angelegenheiten der Ausländer, Asylbewerber und geduldeten Ausländer
- Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung bzw. Übertragung von Niederlassungserlaubnissen und Erlaubnissen zum Daueraufenthalt-EG
- Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, Duldungen und Aufenthaltsgestattungen
- Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen (Einladung) für ausländische Gäste
Einreise und Aufenthalt von Ausländern
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Beantragung der Erteilung & Verlängerung von Aufenthaltstiteln
Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht.
Das Landratsamt bearbeitet und entscheidet über die Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von
- Aufenthaltserlaubnissen,
- Blauer Karte EU,
- Niederlassungserlaubnissen und
- Erlaubnissen zum Daueraufenthalt EU.
(gilt nicht für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz, von Island, Liechtenstein und Norwegen)
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Aufenthaltserlaubnis
Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer nach der Einreise, die abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum erfolgt ist, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt (z. B. Aufenthalt aus humanitären Gründen, zum Zwecke des Studiums, der Familiennachzug für Ehegatten und Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt, oder für Ehegatten und Kinder von Deutschen). Das Aufenthaltsgesetz regelt neben den jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind sehr Unterschiedlich. Wenden Sie sich daher bitte an die Ansprechpartner Ihrer Ausländerbehörde.
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Blaue Karte EU für ausländische Staatsangehörige
Speziell für die Zuwanderung Hochqualifizierter zur Ausübung einer Beschäftigung wurde zum 1. August 2012 die Blaue Karte EU gemäß § 19a Aufenthaltsgesetz sowie EU-Richtlinie 2009/50/EG (Hochqualifiziertenrichtlinie) eingeführt.
Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der weitgehend einer Aufenthaltserlaubnis entspricht und für den aus diesem Grund regelmäßig auch die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zunächst auf höchstens vier Jahre befristet wird. Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate ausgestellt. In den ersten beiden Jahren ist für einen Arbeitsplatzwechsel die Schriftliche Erlaubnis der Ausländerbehörde nötig.
Ehegatten von Inhabern der Blauen Karte EU haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese Berechtigt zur Erwerbstätigkeit.
Ausländischen Staatsangehörigen kann eine Blaue Karte EU erteilt werden, wenn
- sie einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen ausländischen - mit einem deutschen vergleichbaren - Hochschulabschluss besitzen,
- einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot haben,
- gegebenenfalls (sofern erforderlich) die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat und
- sie ein Bruttogehalt von derzeit mindestens 52.000 Euro beziehungsweise 40.560 Euro für Mangelberufe (Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte, akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) pro Jahr erhalten.
Die Gehaltsgrenzen werden jährlich festgelegt und können im Internetangebot des Bundesministeriums für Bau und Heimat des Innern, abgerufen werden (>Themen > Migration > Zuwanderung > Arbeitsmigration)
Visumsverfahren
Für die Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit wird in der Regel ein Visum benötigt, welches bei der Deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden muss. Informationen über das Visumsverfahren sind im Internetangebot des Auswärtigen Amtes zu finden.
Der Visumantrag wird von der Deutschen Auslandsvertretung, gegebenenfalls unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, bearbeitet.
Das Visumverfahren ist für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea nicht erforderlich. Diese können sich nach der visafreien Einreise direkt an die örtlich zuständige Ausländerbehörde wenden.
Nach der Einreise
Nach der Einreise und nach Anmeldung des Wohnsitzes in dem für den Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt ist vor Ablauf des Visums die Beantragung der Blauen Karte EU in der Ausländerbehörde notwendig.
Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.
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Niederlassungserlaubnis
Dieser Aufenthaltstitel dokumentiert das Daueraufenthaltsrecht. Die Niederlassungserlaubnisse nach §§ 9, 19, 19a, 21, 26, 28 Aufenthaltsgesetz sind zeitlich und räumlich unbeschränkt und dürfen grundsätzlich nicht mehr mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, so dass z. B. auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Dementsprechend hoch sind auch die Anforderungen, so muss neben gesichertem Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum ein mehrjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis, im Wesentlichen Straffreiheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen werden.
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Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a Aufenthaltsgesetz) als Aufenthaltstitel eingeführt.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU soll der Verfestigung des Aufenthaltes eines Ausländers in der Europäischen Union dienen und ist unbefristet. Sie berechtigt zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Des Weiteren ist es mit dem Daueraufenthalt-EU möglich, ein Aufenthaltsrecht auch in einem anderen Mitgliedsstaat der Union unter vereinfachten Voraussetzungen zu erhalten.
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Erforderliche Unterlagen
Zur Beantragung der o. g. Aufenthaltstitel sind grundsätzlich immer folgende Unterlagen vorzulegen
- Gültiger Pass
- Ein aktuelles Biometrie taugliches Passfoto
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über den Aufenthaltszweck (z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag)
Die Auflistung ist nicht abschließend.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sehr unterschiedlich sind, erfragen Sie bitte für Ihren Einzelfall die vorzulegenden Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ansprechpartner.
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Gebühren
Es fallen unterschiedliche Gebühren an. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Ansprechpartner der Ausländerbehörde.
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Aufenthaltstitel sind vor Ablauf eines bereits erteilten Aufenthaltstitels (z. B. Visum) zu beantragen.
Aufenthaltserlaubnisse, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnisse sowie Erlaubnisse zum Daueraufenthalt EU werden als elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt. Da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden, ist zwischen Beantragung und Aushändigung des Aufenthaltstitels auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen.
Zur Vermeidung langer Wartezeiten bitten wir Sie rechtzeitig einen Termin mit der Ausländerbehörde zu vereinbaren.
Asylbewerber
Für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.
Das Landratsamt ist zuständig für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der dem Wartburgkreis zugewiesenen Asylbewerber.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind beim Amt für Versorgung und Migration des Wartburgkreises zu beantragen.
Für die Ausstellung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen oder Duldungen, Bescheinigungen oder wegen sonstiger ausländerrechtlicher Angelegenheiten sprechen Sie bitte bei der Ausländerbehörde vor.
- Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Arbeitsgenehmigungen
- Beratung und/oder Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs
- Bearbeitung von Umverteilungsanträgen und Anträgen zum Verlassen eines räumlichen Beschränkungsbereiches
- Vollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz
- Bearbeitung von Befristungsanträgen und Abschiebungskosten
- Beratung von ausländischen und deutschen Mitbürgern und Arbeitgebern von ausländischen Mitbürgern
Zuständigkeiten - Ausländer- und Asylbewerberangelegenheiten (Wohnort im Wartburgkreis, außer Eisenach)
Zuständigkeit (Suche nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens bzw. Anliegens) | Bearbeitung in | Telefonnummer | Zimmernummer |
Sachgebietsleiterin | Bad Salzungen | 03695 617540 | 54 |
Grundsatzangelegenheiten, Verpflichtungserklärungen (Einladungen), Passbeschaffung Indien, Irak und Israel | Bad Salzungen | 03695 617544 03695 617551 | 55 |
A, L | Bad Salzungen | 03695 617546 | 50 |
B, C, E, F, G, Y | Bad Salzungen | 03695 617545 | 50 |
D, J, M, O | Bad Salzungen | 03695 617543 | 48 |
H, N, P, Q, R | Bad Salzungen | 03695 617549 | 48 |
I, K | Bad Salzungen | 03695 617541 | 26 |
S, T, U, V, W, X, Z | Bad Salzungen | 03695 617542 | 48 |
Namensänderungsrecht, | Bad Salzungen | 03695 6175 48 | 53 |
Landesaufnahmeprogramm Afghanistan und Syrien | Bad Salzungen | 03695 617554 | 27 |
Registrierung Ukraine-Flüchtlinge | Bad Salzungen | 03695 617550 | 26 |
Zuständigkeiten - Ausländer- und Asylbewerberangelegenheiten (Wohnort Eisenach)
Zuständigkeit (Suche nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens bzw. Anliegens) | Bearbeitung in | Telefonnummer | Zimmernummer |
A, C, K, P, W, Y | Eisenach | 03695 618431 | 0.04 |
B, D, E, F, G, O | Eisenach | 03695 618434 | 0.05 |
J, L, M, N, Q | Eisenach | 03695 618433 | 0.05 |
I, S, V, Z | Eisenach | 03695 618438 | 0.06 |
H, R, T, U, X | Eisenach | 03695 618435 | 0.06 |
Verpflichtungserklärungen (Einladungen) | Eisenach | 03695 618430 03695 618433 | 0.04 0.05 |
Namensänderungsrecht, Personenstands-, Standesamts- und Meldewesen | Bad Salzungen | 03695 617548 | 53 |
Landesaufnahmeprogramm Afghanistan und Syrien | Bad Salzungen | 03695 617554 | 26 |
Registrierung Ukraine-Flüchtlinge | Bad Salzungen | 03695 617550 | 26 |
Kontakt Amt für Versorgung & Migration - Ausländer- und Asylbewerberangelegenheiten
Amt für Versorgung und Migration
Sachgebiet Ausländer- und Asylbewerberangelegenheiten
Fax: | 03695 617597 |
E-Mail: | E-Mail an das Amt für Versorgung und Migration senden |
Postanschrift
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36421 Bad Salzungen
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